Auszug

Tierhalterhaftung, § 833 BGB

TierhalterTiergefahr

1.
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Tierhalterhaftung, § 833 BGB

Tierhalterhaftung, § 833 BGB: Gefährdungshaftung für spezifische Tiergefahr

  1. Anspruchsgegner ist Tierhalter: Besitz des Tieres im eigenen Interesse (Eigentumslage irrelevant)
  2. Rechtsgutsverletzung: Relevant nur Verletzung enumerierter Rechtsgüter, nämlich Leib, Leben, Eigentum und sonstige Rechte
  3. Verursachung durch das Tier
    1. Haftungsbegründende Kausalität: Zwischen Tierverhalten und Verletzung
    2. Spezifische Tiergefahr verwirklicht („durch ein Tier“): Typisches unberechenbares Tierverhalten
  4. Kein Entlastungsbeweis
    • Zulässigkeit des Entlastungsbeweises nur bei Haustieren, die Beruf, Erwerb oder Unterhalt dienen
    • Sorgfältige Beaufsichtigung oder
    • Aufsichtspflichtverletzung nicht kausal für die Rechtsgutsverletzung: Schaden wäre auch bei sorgfältiger Beaufsichtigung eingetreten
  5. Schaden, §§ 249 ff. BGB
  6. Haftungsausfüllende Kausalität: Zwischen Verletzung und Schaden
  7. Ggf. Haftungsausschluss: z.B. „Handeln auf eigene Gefahroder konkludent z.B. bei Reitbeteiligung
  8. Ggf. Mitverschulden, § 254 BGB
  9. Ggf. auch mitwirkende Tiergefahr eines Tieres des Geschädigten, analog § 254 BGB

2.
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Frage

Unter welchen Umständen haftet der Halter eines Tieres, wenn das Tier einen Schaden verursacht?

3.
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Frage 1

A achtet gut auf ihre Hündin B, der es dennoch gelingt, dem C das Sandwich aus der Hand zu reißen und es auffrisst. C möchte Schadensersatz von A. Zu Recht?

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