Auszug

Rücktritt C: Gesetzliche Rücktrittsgründe, §§ 323, 324, 326 V BGB

RücktrittsgrundRücktrittsgründeRelatives Fixgeschäft

1.
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Rücktritt C: Gesetzliche Rücktrittsgründe, §§ 323, 324, 326 V BGB

Rücktritt wegen Nicht- oder Schlechtleistung, § 323 BGB: Fristsetzung bzw. Entbehrlichkeit der Fristsetzung

  • Nach Fristsetzung, § 323 I BGB: Erfolgloser Ablauf angemessener Frist

    • Fristsetzung wie bei § 281 I BGB: Verlangen nach umgehender Leistung nach Eintritt der Fälligkeit
      • Formulierungen wie „sofort“, „unverzüglich“, „demnächst“, „bitte schnell beheben“ o.ä. ausreichend
      • Erfordert Angabe von Pflichtverletzung, an die Frist anknüpft
      • Einseitiges Rechtsgeschäft
      • Empfangsbedürftige Willenserklärung
      • Rechtsgeschäftsähnlich: Vorschriften über Rechtsgeschäfte darauf analog angewendet

  • Entbehrlichkeit der Fristsetzung, § 323 II BGB: Ähnlich wie bei § 281 II BGB
    • Ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Schuldners, § 323 II Nr. 1 BGB
    • Relatives Fixgeschäft, § 323 II Nr. 2 BGB: Leistung zu bestimmtem Termin, Gläubiger bei Vertragsschluss deutlich gemacht, dass kein Interesse an (noch möglicher) verspäteter Leistung
      • Absolutes Fixgeschäft, § 275 I BGB: Leistungsinteresse des Gläubigers entfälltUnmöglichkeit
      • Fixhandelskauf unter Kaufleuten, § 376 HGB
      • Ggf. zusätzlich an Ersatz des Verzögerungsschaden denken mit Entbehrlichkeit der Mahnung gem. § 286 II Nr. 1 BGB
    • Besondere Umstände unter Abwägung beiderseitiger Interessen, § 323 II Nr. 2 BGB
    • Auch bei (konkludentem) Verzicht, z.B. wenn Gegner gleich zurückgewährt

    • Beim mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag Entbehrlichkeit der Fristsetzung auch gem. § 440 BGB
    • Beim mangelbedingten Rücktritt vom Verbrauchsgüterkauf Entbehrlichkeit der Fristsetzung ausschließlich gem. § 475d I BGB

2.
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3.
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Frage 1

Nachdem Schreiner S beim geschuldeten Einbau eines Unterschranks geschusselt hat, schreibt ihm sein Kunde K: „Sehr geehrter S, ich bitte Sie, den [näher bezeichneten] Mangel unverzüglich zu beseitigen.“ Nach sechs Wochen Untätigkeit des S tritt K vom Vertrag zurück. Ist er dazu gem. §§ 634 Nr. 3, 323 I BGB berechtigt?

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Frage 2

A verkauft B sein Fahrrad. Nachdem B trotz wiederholter Aufforderung, endlich zu bezahlen, nicht bezahlt, möchte A das Fahrrad zurück. Kann A das Fahrrad gem. § 346 I BGB zurückfordern?

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Frage 3

Nachdem Schreiner S beim geschuldeten Einbau eines Unterschranks geschusselt hat, schreibt ihm sein Kunde K: „Sehr geehrter S, ich bitte Sie, den [näher bezeichneten] Mangel zu unverzüglich zu beseitigen.“ Nach sechs Wochen Untätigkeit des S tritt er vom Vertrag zurück. Ist er dazu durch Fristsetzung gem. §§ 634 Nr. 3, 323 I BGB berechtigt?

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