- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Lösung vom Schuldverhältnis
Rücktritt C: Gesetzliche Rücktrittsgründe, §§ 323, 324, 326 V BGB
1.Verstehen
Rücktritt C: Gesetzliche Rücktrittsgründe, §§ 323, 324, 326 V BGB
Rücktritt wegen Nicht- oder Schlechtleistung, § 323 BGB: Fristsetzung bzw. Entbehrlichkeit der Fristsetzung
- Nach Fristsetzung, § 323 I BGB: Erfolgloser Ablauf angemessener Frist
- Fristsetzung wie bei § 281 I BGB: Verlangen nach umgehender Leistung nach Eintritt der Fälligkeit
- Formulierungen wie „sofort“, „unverzüglich“, „demnächst“, „bitte schnell beheben“ o.ä. ausreichend
- Erfordert Angabe von Pflichtverletzung, an die Frist anknüpft
- Einseitiges Rechtsgeschäft
- Empfangsbedürftige Willenserklärung
- Rechtsgeschäftsähnlich: Vorschriften über Rechtsgeschäfte darauf analog angewendet
- Entbehrlichkeit der Fristsetzung, § 323 II BGB: Ähnlich wie bei § 281 II BGB
- Ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Schuldners, § 323 II Nr. 1 BGB
- Relatives Fixgeschäft, § 323 II Nr. 2 BGB: Leistung zu bestimmtem Termin, Gläubiger bei Vertragsschluss deutlich gemacht, dass kein Interesse an (noch möglicher) verspäteter Leistung
- Absolutes Fixgeschäft, § 275 I BGB: Leistungsinteresse des Gläubigers entfällt ⇨ Unmöglichkeit
- Fixhandelskauf unter Kaufleuten, § 376 HGB
- Ggf. zusätzlich an Ersatz des Verzögerungsschaden denken mit Entbehrlichkeit der Mahnung gem. § 286 II Nr. 1 BGB
- Besondere Umstände unter Abwägung beiderseitiger Interessen, § 323 II Nr. 2 BGB
- Auch bei (konkludentem) Verzicht, z.B. wenn Gegner gleich zurückgewährt
- Beim mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag Entbehrlichkeit der Fristsetzung auch gem. § 440 BGB
- Beim mangelbedingten Rücktritt vom Verbrauchsgüterkauf Entbehrlichkeit der Fristsetzung ausschließlich gem. § 475d I BGB
2.Wiederholen
Welche besonderen Voraussetzungen hat der Rücktritt wegen Nicht- oder Schlechtleistung?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Nachdem Schreiner S beim geschuldeten Einbau eines Unterschranks geschusselt hat, schreibt ihm sein Kunde K: „Sehr geehrter S, ich bitte Sie, den [näher bezeichneten] Mangel unverzüglich zu beseitigen.“ Nach sechs Wochen Untätigkeit des S tritt K vom Vertrag zurück. Ist er dazu gem. §§ 634 Nr. 3, 323 I BGB berechtigt?
A verkauft B sein Fahrrad. Nachdem B trotz wiederholter Aufforderung, endlich zu bezahlen, nicht bezahlt, möchte A das Fahrrad zurück. Kann A das Fahrrad gem. § 346 I BGB zurückfordern?
Nachdem Schreiner S beim geschuldeten Einbau eines Unterschranks geschusselt hat, schreibt ihm sein Kunde K: „Sehr geehrter S, ich bitte Sie, den [näher bezeichneten] Mangel zu unverzüglich zu beseitigen.“ Nach sechs Wochen Untätigkeit des S tritt er vom Vertrag zurück. Ist er dazu durch Fristsetzung gem. §§ 634 Nr. 3, 323 I BGB berechtigt?
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