- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis
Abtretung, § 398 BGB
1.Verstehen
Abtretung, § 398 BGB
Bei mehrfacher Abtretung
- Prioritätsprinzip: Nach erster wirksamer Abtretung gehen alle weiteren ins Leere
- Kein gutgläubiger Forderungserwerb, da kein Rechtsscheinträger
- Urkunde über Forderung, § 405 BGB: Rechtsscheinträger besteht ⇨ gutgläubiger Erwerb ausnahmsweise möglich in engen Grenzen
- Besonderheiten bei Vorausabtretung: Antizipierte Abtretung künftiger Forderungen
- Bei mehrfacher Abtretung werden eigentlich alle Abtretungen erst mit Entstehung der Forderung gleichzeitig wirksam
- Aber nach g.h.M. gilt dennoch Prioritätsprinzip: Nur zeitlich erste Abtretung wirksam
2.Wiederholen
Kann eine Forderung mehrfach an verschiedene Dritte abgetreten werden? Können nachfolgende Zessionare die Forderung gutgläubig erwerben?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A möchte bei Bank B ein Darlehen aufnehmen. Zur Sicherheit tritt er einen wertvollen Zahlungsanspruch aus einem Kaufvertrag mit einem Großkunden an B ab. Später "verkauft" er diesen Anspruch an das Factoring-Institut F und tritt ihn an F ab. Welche Aussagen sind richtig?
J will ein Juweliergeschäft eröffnen und nimmt dafür bei Bank B einen Kredit auf. Als Sicherheit verlangt B unter anderem die Abtretung sämtlicher zukünftiger Kundenfor-derungen. J kauft sodann eine Schmuckkollektion bei der Schmuckmanufaktur S. Die Lieferung erfolgt unter verlängertem Eigentumsvorbehalt (was J ermächtigt den Schmuck zu veräußern) bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung, wobei S sich die künf-tigen Forderungen gegen Kunden der J aus dem Verkauf ihrer Schmuckstücke abtreten lässt. Dies ist eine branchenübliche Vereinbarung, ohne die J keinen Schmuck hätte erwerben können. Nach einigen Monaten ist J zahlungsunfähig. Kann S von der Kundin K Zahlung verlangen, die eine größere Menge Schmuck von J erworben, aber noch nicht bezahlt hat?
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