- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Besonderheiten im Schuldverhältnis
Allgemeines Zurückbehaltungsrecht, §§ 273, 274 BGB
1.Verstehen
Allgemeines Zurückbehaltungsrecht, §§ 273, 274 BGB
Voraussetzungen
- Gegenseitige Ansprüche: Wechselseitige Forderungen aus selbem Schuldverhältnis; Gläubiger eines Anspruchs jeweils Schuldner des anderen
≠ Gleichartigkeit (z.B. beides Geld) ⇨ dann eher Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB in Betracht
- Konnexität der Ansprüche: Aus demselben rechtlichen Verhältnis; einheitliches Lebensverhältnis genügt (wenn nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB Anspruch nicht ohne Rücksicht auf anderen durchsetzbar)
- Gegenanspruch besteht, ist durchsetzbar und fällig: Keine Einrede möglich
Verjährung nicht hindernd, § 215 BGB: Wenn nicht verjährt vor Entstehung des Zurückbehaltungsrechts
- Kein Ausschluss
- Aus Abrede der Parteien
- In AGB nur eingeschränkt möglich, § 309 Nr. 2b BGB
- Aus Gesetz, z.B. §§ 175, 570 BGB
- Aus Aufrechnungsverbot, wenn nach Sinn und Zweck übertragbar, z.B. analog § 393 BGB
- Aus Natur des Schuldverhältnisses oder Treu und Glauben gem. § 242 BGB (insb. bei Unverhältnismäßigkeit)
2.Wiederholen
Unter welchen Voraussetzungen steht dem Schuldner das allgemeine Zurückbehaltungsrecht zu?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Dieb D stiehlt das Fahrrad des A und veräußert es an den gutgläubigen B. Für 200€ lässt B die defekten Bremsen des A austauschen. Hat A einen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe, wenn B Ersatz verlangt?
Dieb D stiehlt das Fahrrad des A. Für 200€ lässt B die defekten Bremsen des A austauschen. Hat A einen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe, wenn D Ersatz verlangt?
A kauft ihrem Bekannten B dessen Handy ab. Als B Zahlung verlangt, will A erst zahlen, wenn B ihr auch das Gerät übergibt und übereignet. Kann sie die Zahlung so lange verweigern?
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