Auszug

Allgemeines Zurückbehaltungsrecht, §§ 273, 274 BGB

Allgemeines ZurückbehaltungsrechtAZB

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Allgemeines Zurückbehaltungsrecht, §§ 273, 274 BGB

Voraussetzungen des allgemeinen Zurückbehaltungsrechts

  1. Gegenseitige Ansprüche: Wechselseitige Forderungen; Gläubiger eines Anspruchs jeweils Schuldner des anderen

Gleichartigkeit (z.B. beides Geld) ⇨ dann eher Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB in Betracht

  1. Konnexität der Ansprüche: Aus demselben rechtlichen Verhältnis; einheitliches Lebensverhältnis genügt (wenn nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB Anspruch nicht ohne Rücksicht auf anderen durchsetzbar)
  2. Gegenanspruch besteht, ist durchsetzbar und fällig: Keine Einrede möglich

Verjährung nicht hindernd, § 215 BGB: Wenn nicht verjährt vor Entstehung des Zurückbehaltungsrechts

  • Im Gutachten oft „Einfallstor“ für die Inzidentprüfung möglicher Gegenansprüche, z.B. wenn bei einem angefochteten Vertrag nach dem Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises gefragt ist, ist an dieser Stelle dann zu prüfen, ob Verkäufer einen noch nicht erfüllen Gegenanspruch auf Rückgabe der Sache hat
  • Kein Ausschluss
    • Aus Abrede der Parteien
      • In AGB nur eingeschränkt möglich, § 309 Nr. 2b BGB
    • Aus Gesetz, z.B. §§ 175, 570 BGB
    • Aus Aufrechnungsverbot, wenn nach Sinn und Zweck übertragbar, z.B. analog § 393 BGB
    • Aus Natur des Schuldverhältnisses oder Treu und Glauben gem. § 242 BGB (insb. bei Unverhältnismäßigkeit)

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    Frage

    Unter welchen Voraussetzungen steht dem Schuldner das allgemeine Zurückbehaltungsrecht zu?

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    Frage 1

    Dieb D stiehlt das Fahrrad des A und veräußert es an den gutgläubigen B. Für 200€ lässt B die defekten Bremsen des A austauschen. Hat A einen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe, wenn B Ersatz verlangt?

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    Frage 2

    Dieb D stiehlt das Fahrrad des A. Für 200€ lässt B die defekten Bremsen des A austauschen. Hat A einen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe, wenn D Ersatz verlangt?

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    Frage 3

    A kauft ihrem Bekannten B dessen Handy ab. Als B Zahlung verlangt, will A erst zahlen, wenn B ihr auch das Gerät übergibt und übereignet. Kann sie die Zahlung so lange verweigern?

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