Auszug

Haftung für Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB

VerrichtungsgehilfeVerrichtungsgehilfen

1.
Verstehen

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Haftung für Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB

Voraussetzungen

  1. Verrichtungsgehilfe: Mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig und dabei dessen Weisungen unterworfen (Geschäftsherr kann Tätigkeit jederzeit untersagen, beschränken, nach Zeit und Umfang bestimmen); muss nicht bestimmt bezeichnet werden, wenn klar ist, dass jeder in Frage kommende Verrichtungsgehilfe ist
    • Erfüllungsgehilfe, § 278 I BGB: Nicht zwangsläufig weisungsgebunden
    • Unschädlich, wenn Verrichtungsgehilfe nicht deliktsfähig
  2. Tatbestandsmäßige, rechtswidrige Handlung des Verrichtungsgehilfen i.S.d. §§ 823 ff. BGB (kein Verschulden des Verrichtungsgehilfen erforderlich)
  3. In Ausführung der Verrichtung: z.B. Malergehilfe schmeißt Farbeimer um
    • Bei Gelegenheit: z.B. nicht wenn Kunde bestohlen
  4. Keine Exkulpation, § 831 I 2 Hs 1 BGB: Dass sorgfältige Auswahl und Kontrolle
    • Bei Betrieben dezentralisierter Entlastungsbeweis: Geschäftsherr kann Auswahl und Überwachung delegieren, muss dann aber leitenden Angestellten sorgfältig auswählen und überwachen und leitendender Angestellter muss auch selbst sorgfältig auswählen und überwachen
    • Bei Produzentenhaftung muss entweder einzelner Arbeitnehmer bezeichnet und für diesen exkulpiert werden (regelmäßig unmöglich), oder für jeden einzelnen Arbeitnehmer exkulpieren

2.
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Frage

Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat der Anspruch aus § 831 BGB?

3.
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Frage 1

Aufgrund einer guten Auftragslage stellt Malermeister M den unqualifizierten Studenten S ein. S soll das Wohnhaus des Kunden K streichen, während M sich auf einer anderen Baustelle befindet. Dabei verursacht S versehentlich einen Schaden, als er einen Farbeimer auf ein ordnungsgemäß abgestelltes Auto wirft. Da bei S nichts zu holen ist, will K Schadensersatz von M. Hat er einen Anspruch aus §§ 823 ff. BGB?

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