Auszug
- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Besonderheiten im Schuldverhältnis
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Einbeziehungskontrolle, §§ 305 II, 305c I BGB
Einbeziehungskontrolle
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Einbeziehungskontrolle, §§ 305 II, 305c I BGB
Überraschende und mehrdeutige Klauseln, § 305c I BGB: Nach Erkenntnismöglichkeit durchschnittlichen Vertragspartners und den konkreten Vertragsumständen; nicht ausreichend sind ungewöhnliche, unübliche Klauseln, zusätzlich muss sich Überraschung aus Erwartungen und Vorstellungen des Vertragspartners ergeben
- Keine Einbeziehung: Werden nicht Vertragsbestandteil
- Maßstab der Beurteilung, ob Klausel überraschend oder mehrdeutig
- Kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen, wenn danach unwirksam
- Sonst kundenfreundlichste Auslegung
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
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