- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Bürgschaft
Bürgschaft, §§ 765 ff. BGB
1.Verstehen
Bürgschaft, §§ 765 ff. BGB
Bürgschaft, §§ 765 ff. BGB: Sicherungsmittel; Bürge verpflichtet sich für die Erfüllung der Verpflichtung eines Dritten (Akzessorietät) einzustehen mit seinem persönlichen Vermögen (Personalsicherheit); einseitig verpflichtender Vertrag
2.Wiederholen
Was versteht man unter einer Bürgschaft?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A möchte sich ein neues Fahrrad kaufen, kann es aber gerade nicht bezahlen. Händler H ist bereit, den Betrag zu stunden, wenn er eine Sicherheit bekommt. Die B möchte ihre Freundin A beim Sport machen unterstützen und sichert ggü. H daher zu, notfalls für die Schuld der A einzustehen.
A möchte für seine Firma bei Bank B ein Darlehen aufnehmen. Zur Sicherheit vereinbart B mit As Geschäftspartnerin G, dass G zusätzlich zu A jederzeit für die Schuld haftet. Welche Aussagen sind richtig?
B bürgt für die Verpflichtung des A ggü. C. Welche Aussagen sind richtig?
A möchte für seine Firma bei Bank B ein Darlehen aufnehmen. Zur Sicherheit vereinbart B mit As Geschäftspartnerin G, dass G zusätzlich zu A jederzeit für die Schuld haftet. Welche Aussagen sind richtig?
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