Auszug

Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB

Treu und GlaubenVerkehrssitte

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB

Begriffe

  • Treu und Glauben: Objektive Interessenbewertung
  • Verkehrssitte: In Gesellschaft geltende (nicht normierte) Verhaltensordnung

2.
Wiederholen

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Was versteht man unter den Begriffen Treu und Glauben und Verkehrssitte?

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