Auszug
- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Bereicherungsrecht
Rückabwicklung unwirksamer gegenseitiger Verträge, insb. Saldotheorie
ZweikondiktionentheorieZweikondiktionenlehreRückabwicklung unwirksamer gegenseitiger Verträge
1.Verstehen
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Rückabwicklung unwirksamer gegenseitiger Verträge, insb. Saldotheorie
Rückabwicklung unwirksamer gegenseitiger Verträge: z.B. wirksam angefochtener Kaufvertrag, Kaufsache nach Übereignung zufällig untergegangen
- Gegenseitige Kondiktionsansprüche: z.B. Käufer hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, Verkäufer hat Anspruch auf Rückgabe der Kaufsache (und ggf. Rückübereignung, wenn Übereignung wirksam war)
- Problem: Unbilliges Ergebnis, wenn Sache beim Käufer zufällig untergegangen
- Käufer kann sich dann auf Entreicherung gem. § 818 III BGB berufen, sodass Verkäufer keinen Anspruch auf Wertersatz gem. § 818 II BGB hat
- Verkäufer muss aber trotzdem Kaufpreis herausgeben: Risiko des zufälligen Untergangs der Kaufsache liegt so bei Verkäufer
- Zweikondiktionentheorie / Zweikondiktionenlehre: Streng nach Gesetzeswortlaut zwei unabhängig voneinander bestehende Kondiktionsansprüche ⇨ wenn einer durch Entreicherung vernichtet ist anderer davon nicht betroffen, z.B. Käufer entreichert, Verkäufer muss Kaufpreis herausgeben
- Unbilliges Ergebnis, da Geldschuldner im Gegensatz zu Sachschuldner regelmäßig nicht entreichert; § 818 III BGB schützt aber nur Vertrauen in Bestand der Vermögensverschiebung, nicht darüber hinaus auch Kaufpreis zurückzubekommen (nur alternativ möglich); Käufer hat Sachherrschaft inne und hat sich zur Tragung der Sachgefahr entschieden, also soll diese nicht Verkäufer aufgebürdet werden
- „Faktisches Synallagma“: Leistungskondiktion als fehlgeschlagenes Vertragsrecht, Synallagma auch beim unwirksamen Vertrag zu berücksichtigen
- Zur Lösung des Problems hat Rspr. Saldotheorie entwickelt
- Beispielfall zur Saldotheorie s.u.
2.Wiederholen
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Frage
Welche Probleme stellen sich bei der Rückabwicklung unwirksamer gegenseitiger Verträge im Bereicherungsrecht?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
A verkauft B ein Handy im Wert von 500€. A ficht den Kaufvertrag später erfolgreich an. Leider wurde das Handy zu diesem Zeitpunkt bereits ohne Verschulden des B durch die C zerstört. Hat A einen Anspruch aus Bereicherungsrecht?
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