Auszug

Rückabwicklung unwirksamer gegenseitiger Verträge, insb. Saldotheorie

ZweikondiktionentheorieZweikondiktionenlehreRückabwicklung unwirksamer gegenseitiger Verträge

1.
Verstehen

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Rückabwicklung unwirksamer gegenseitiger Verträge, insb. Saldotheorie

Rückabwicklung unwirksamer gegenseitiger Verträge: z.B. wirksam angefochtener Kaufvertrag, Kaufsache nach Übereignung zufällig untergegangen

  • Gegenseitige Kondiktionsansprüche: z.B. Käufer hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, Verkäufer hat Anspruch auf Rückgabe der Kaufsache (und ggf. Rückübereignung, wenn Übereignung wirksam war)
  • Problem: Unbilliges Ergebnis, wenn Sache beim Käufer zufällig untergegangen
    • Käufer kann sich dann auf Entreicherung gem. § 818 III BGB berufen, sodass Verkäufer keinen Anspruch auf Wertersatz gem. § 818 II BGB hat
    • Verkäufer muss aber trotzdem Kaufpreis herausgeben: Risiko des zufälligen Untergangs der Kaufsache liegt so bei Verkäufer

    • Zweikondiktionentheorie / Zweikondiktionenlehre: Streng nach Gesetzeswortlaut zwei unabhängig voneinander bestehende Kondiktionsansprüche ⇨ wenn einer durch Entreicherung vernichtet ist anderer davon nicht betroffen, z.B. Käufer entreichert, Verkäufer muss Kaufpreis herausgeben
      • Unbilliges Ergebnis, da Geldschuldner im Gegensatz zu Sachschuldner regelmäßig nicht entreichert; § 818 III BGB schützt aber nur Vertrauen in Bestand der Vermögensverschiebung, nicht darüber hinaus auch Kaufpreis zurückzubekommen (nur alternativ möglich); Käufer hat Sachherrschaft inne und hat sich zur Tragung der Sachgefahr entschieden, also soll diese nicht Verkäufer aufgebürdet werden
        • Faktisches Synallagma“: Leistungskondiktion als fehlgeschlagenes Vertragsrecht, Synallagma auch beim unwirksamen Vertrag zu berücksichtigen

  • Zur Lösung des Problems hat Rspr. Saldotheorie entwickelt
  • Beispielfall zur Saldotheorie s.u.

2.
Wiederholen

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Welche Probleme stellen sich bei der Rückabwicklung unwirksamer gegenseitiger Verträge im Bereicherungsrecht?

3.
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Frage 1

A verkauft B ein Handy im Wert von 500€. A ficht den Kaufvertrag später erfolgreich an. Leider wurde das Handy zu diesem Zeitpunkt bereits ohne Verschulden des B durch die C zerstört. Hat A einen Anspruch aus Bereicherungsrecht?

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