Auszug

Vertretungsmacht kraft Rechtsschein

RechtsscheinsvollmachtVertretungsmacht kraft RechtsscheinDuldungsvollmachtAnscheinsvollmacht

1.
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Vertretungsmacht kraft Rechtsschein

Ungeschriebene Rechtsscheintatbestände: Nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB, darf Vertragspartner auf Bestehen der Vollmacht schließen

  • Voraussetzungen der Zurechnung
    1. Rechtsschein: Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen Vertragspartner auf Bestehen der Vertretungsmacht vertrauen darf
    2. Zurechnung: Beitrag des Hintermannes, durch den Rechtsschein ihm zugerechnet werden kann
    3. Gutgläubigkeit des Geschäftsgegners, analog § 173 BGB: Tatsächliches Vertrauen auf Rechtsschein
  • Insb. Anscheins- und Duldungsvollmacht bei wiederholtem Auftreten als Vertreter: z.B. wiederholt Briefkopf des Geschäftsherrn verwendet
    • Duldungsvollmacht: Wiederholtes Auftreten in Kenntnis des Geschäftsherrn
    • Anscheinsvollmacht: Wiederholtes Auftreten in fahrlässiger Unkenntnis des Geschäftsherrn

      • M.M.: Aufgrund der Privatautonomie keine Primärverpflichtung des Vertretenen; nur Schadensersatz aus c.i.c., §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB
        • Allgemeiner Rechtssatz: Veranlasster Rechtsschein gleichgesetzt mit wirklich gesetztem Erklärungstatbestand; Anerkennung durch Gesetzgeber in §§ 170 ff. BGB

2.
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Frage

In welchen Fällen bestehen ungeschriebene Rechtsscheinstatbestände? Was versteht man unter Duldungs- und Anscheinsvollmacht?

3.
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Frage 1

As Bruder B kauft oft im Namen des A bei Händler H ein, obwohl A ihn dazu nie bevollmächtigt hat. A ignoriert die Hinweise auf solche Geschäfte des B, weil er davon nichts wissen möchte. Als B bei H wieder mal ein Geschäft im Namen des A getätigt hat, verlangt H Zahlung von A. Zu recht?

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