- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Verwendungsersatzanspruch, §§ 994 ff. BGB
1.Verstehen
Verwendungsersatzanspruch, §§ 994 ff. BGB
Möglichkeiten der Durchsetzung, §§ 1000, 1001 BGB: Notwendig, da Verwendungsersatzanspruch, § 994 ff. BGB erst mit Herausgabe oder Genehmigung fällig wird, § 1001 1 BGB; allgemeines Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB setzt aber Fälligkeit voraus (Besitzer hätte also kein Zurückbehaltungsrecht um seinen Verwendungsersatz durchzusetzen)
- Zurückbehaltungsrecht, § 1000 BGB: Unabhängig von Fälligkeit des Verwendungsersatzanspruchs (≠ § 273 BGB); neben § 273 BGB anwendbar
- Gegen Vindikationsanspruchs gem. § 985 BGB des Eigentümers
- Analoge Anwendung des § 1000 BGB auch gegen Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 894 BGB des Eigentümers
- Bei vorsätzlicher unerlaubter Handlung kein Zurückbehaltungsrecht, § 1000 2 BGB: Aber bei fahrlässiger unerlaubter Handlung; entsprechende Regelung bei § 273 II BGB a.E.
- § 1000 1 BGB ist Recht zum Besitz i.S.d. § 986 I BGB, da Formulierungen identisch
- Unterschiedliche Rechtsfolgen: Zurückbehaltungsrecht führt zur Herausgabe Zug um Zug, § 274 I BGB, nicht zu Recht zum Besitz; „Teufelskreisargument“: Recht zum Besitz würde Vindikationslage beseitigen, dann kein § 1000 BGB
- Verwendungsersatzklage, § 1001 BGB: Nach Wiedererlangung der Sache oder Genehmigung der Verwendung durch Eigentümer
2.Wiederholen
Wie kann der Besitzer im EBV seinen Verwendungsersatzanspruch gegen den Eigentümer durchsetzen? Kann er die herauszugebende Sache gem. § 273 BGB behalten, bis Verwendungsersatz geleistet wurde? Wie verhält es sich, wenn er die Sache bereits herausgegeben hat?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Dieb D stiehlt das Fahrrad des A und veräußert es an den gutgläubigen B. Für 200€ lässt B die defekten Bremsen des A austauschen. Hat A einen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe, wenn B Ersatz verlangt?
Dieb D stiehlt das Fahrrad des A. Für 200€ lässt B die defekten Bremsen des A austauschen. Hat A einen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe, wenn D Ersatz verlangt?
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