- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Rechtsgeschäft und Vertragsschluss
Vertragsschluss, §§ 145 ff. BGB
1.Verstehen
Vertragsschluss, §§ 145 ff. BGB
Unbestellte Leistungen / Realofferte, § 241a BGB: Wenn Lieferung durch Unternehmer an Verbraucher; z.B. Buchhändler schickt unbestellt Lexika an Rentner und schreibt dazu, dass Ware zurückgeschickt werden muss, sonst Vertragsschluss
- Kein konkludenter Vertragsschluss z.B. durch Gebrauch
- Keine Ansprüche gegen Empfänger, § 241a I BGB („wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet“)
- Keine vertraglichen Ansprüche
- Keine Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen: Gem. § 241a I BGB nicht nur vertragliche, sondern auch gesetzliche Schuldverhältnisse ausgeschlossen; z.B. auch keine Ansprüche aus §§ 677 ff. BGB, § 985 BGB, §§ 987 ff. BGB, § 823 I BGB, § 812 I 1 Alt. 1 BGB; Leistung muss daher nicht einmal zurückgewährt werden, z.B. Rentner darf Lexikon behalten
- Es sei denn Empfänger nicht schutzwürdig, § 241a II BGB
2.Wiederholen
Kommt ein Vertrag zustande, wenn Leistungen unbestellt erbracht werden? Welche Ansprüche hat der Leistende?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Buchhändler B schickt ohne einen entsprechenden Auftrag bekommen zu haben eine zehnbändige Enzyklopädie an die ihm bekannte Rentnerin R und schreibt in einem Anschreiben dazu, dass ein Kaufvertrag darüber zustande kommt, wenn sie die Ware nicht innerhalb von einer Woche zurückschickt. R schmökert 8 Tage lang in den Lexika. Welche Ansprüche hat B gegen R?
Student S bringt seinen Motorroller wegen eines Defekts in die Werkstatt des W. Sie vereinbaren, dass zunächst ein Kostenanschlag ergehen soll. Als er am nächsten Tag in die Werkstatt kommt wurde der Roller bereits repariert. Was für Ansprüche hat W ggü. S?
Student S bringt seinen Motorroller wegen eines Defekts in die Werkstatt des W. Sie vereinbaren, dass zunächst ein Kostenanschlag ergehen soll. Als er am nächsten Tag in die Werkstatt kommt wurde der Roller bereits repariert. Was für Ansprüche hat W ggü. S?
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