- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Besonderheiten im Schuldverhältnis
Allgemeine Geschäftsbedingungen, §§ 305 ff. BGB
1.Verstehen
Allgemeine Geschäftsbedingungen, §§ 305 ff. BGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), § 305 I 1 BGB: Für Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen
- Individualabreden: Andere Partei hat tatsächliche Möglichkeit, Vertragsinhalt zu beeinflussen (bei AGB nur akzeptieren oder auf Vertragsschluss verzichten)
- Auch mündliche Individualabreden höherrangig (⇨ gelten trotz Schriftformklausel in AGB)
2.Wiederholen
Was versteht man unter allgemeinen Geschäftsbedingungen? Wie unterscheiden sie sich von Individualabreden?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Händler H verwendet beim Verkauf an Unternehmer U seine formularmäßigen „allgemeinen Verkaufsbedingungen“. Darin ist ein genereller Haftungsausschluss geregelt. U hält die Klausel für unwirksam gem. § 309 Nr. 7 lit. a, lit b BGB. Zu Recht?
Vermieter V vermietet mehrere Mietwohnungen. Immer wenn er einen Mietvertrag abschließt, fügt er im von ihm verwendeten Formular handschriftlich unter "besondere Individualabreden" einen generellen Haftungsausschluss ein. Den Text dafür hat er sich einmal überlegt und schreibt ihn aus dem Gedächtnis immer wieder auf. Sein Mieter M hält die Klausel für unwirksam gem. § 309 Nr. 7 lit. a, lit b BGB. Zu Recht?
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