- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Sperrwirkung des EBV, § 993 I a.E. BGB
1.Verstehen
Sperrwirkung des EBV, § 993 I a.E. BGB
Sperrwirkung des EBV / Abschlussfunktion des EBV, § 993 I a.E. BGB: „Herzstück“ und Grundnorm des EBV zur Privilegierung des redlichen Besitzers (gutgläubig und unverklagt)
- §§ 987-993 BGB enthalten abschließende Sonderregelungen
- Sperrwirkung des EBV, § 993 I a.E. BGB: Vindikationslage bei Tatbestandsverwirklichung (Verletzungshandlung / Nutzungsentziehung) verdrängt grds. alle Ansprüche auf Schadensersatz und Nutzungsherausgabe (auch Verwendungsersatz, §§ 994 ff.); gesperrt sind zum Beispiel Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, Deliktsrecht und Bereicherungsrecht
- Andere Anspruchsbegehren nicht verdrängt, insb. Herausgabe der Sache gem. § 985 BGB, Herausgabe des Veräußerungserlöses, § 816 I 1 BGB, Wertersatz, § 951 BGB
- Formulierungsbeispiel: „§§ 987 ff. BGB sind nur für Schadensersatz und Nutzungen abschließend. [§ 816 I 1 BGB] zielt aber auf [die Herausgabe des Erlangten]. Die Sperrwirkung kann nur so weit reichen, wie der Anwendungsbereich des EBV.“
- M.M.: Sperrwirkung nur bei redlichem, unverklagten Besitzer
- h.M.: Sperrwirkung immer ab Vorliegen einer Vindikationslage (zugunsten jedes Besitzers ohne Besitzrecht)
- In EBV abgestuftes Regelungssystem der Besitzerhaftung soll als Gesamtkonzept vor äußeren Einflüssen bewahrt werden
2.Wiederholen
Was versteht man unter der Sperrwirkung des EBV? Kann der Eigentümer ggü. einem redlichen Besitzer Ansprüche z.B. aus §§ 823 ff. BGB geltend machen?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Dieb D stiehlt das Fahrrad des A und veräußert es an den gutgläubigen B. Als B das Fahrrad nicht mehr gefällt, entsorgt er es in einer Schrottpresse. Kann A von B Schadensersatz verlangen?
Dieb D stiehlt das Fahrrad des A und veräußert es an den gutgläubigen B. Welche Aussagen sind richtig?
Der unerkannt geisteskranke A vermietet B sein Fahrrad. Es ist vertraglich vereinbart, dass B das Rad nur für Stadtfahrten nutzt. Als B dennoch eine wilde Downhill-Fahrt unternimmt, für die das Rad nicht geeignet ist, kommt es zu einem Unfall und das Rad wird zerstört. Hat A gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz?
Der unerkannt geisteskranke A vermietet B sein Fahrrad. Als herauskommt, dass der Mietvertrag nichtig war, verlangt A Ersatz für die Zeit, in der B das Rad nutzen konnte. Zu recht?
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