Auszug

Sperrwirkung des EBV, § 993 I a.E. BGB

Sperrwirkung des EBVAbschlussfunktion des EBV

1.
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Sperrwirkung des EBV, § 993 I a.E. BGB

Sperrwirkung des EBV / Abschlussfunktion des EBV, § 993 I a.E. BGB: „Herzstück“ und Grundnorm des EBV zur Privilegierung des redlichen Besitzers (gutgläubig und unverklagt)

  • §§ 987-993 BGB enthalten abschließende Sonderregelungen
  • Sperrwirkung des EBV, § 993 I a.E. BGB: Vindikationslage bei Tatbestandsverwirklichung (Verletzungshandlung / Nutzungsentziehung) verdrängt grds. alle Ansprüche auf Schadensersatz und Nutzungsherausgabe (auch Verwendungsersatz, §§ 994 ff.); gesperrt sind zum Beispiel Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, Deliktsrecht und Bereicherungsrecht

    • Andere Anspruchsbegehren nicht verdrängt, insb. Herausgabe der Sache gem. § 985 BGB, Herausgabe des Veräußerungserlöses, § 816 I 1 BGB, Wertersatz, § 951 BGB
      • Formulierungsbeispiel: „§§ 987 ff. BGB sind nur für Schadensersatz und Nutzungen abschließend. [§ 816 I 1 BGB] zielt aber auf [die Herausgabe des Erlangten]. Die Sperrwirkung kann nur so weit reichen, wie der Anwendungsbereich des EBV.“

    • M.M.: Sperrwirkung nur bei redlichem, unverklagten Besitzer
    • h.M.: Sperrwirkung immer ab Vorliegen einer Vindikationslage (zugunsten jedes Besitzers ohne Besitzrecht)
      • In EBV abgestuftes Regelungssystem der Besitzerhaftung soll als Gesamtkonzept vor äußeren Einflüssen bewahrt werden

2.
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Frage

Was versteht man unter der Sperrwirkung des EBV? Kann der Eigentümer ggü. einem redlichen Besitzer Ansprüche z.B. aus §§ 823 ff. BGB geltend machen?

3.
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Frage 1

Dieb D stiehlt das Fahrrad des A und veräußert es an den gutgläubigen B. Als B das Fahrrad nicht mehr gefällt, entsorgt er es in einer Schrottpresse. Kann A von B Schadensersatz verlangen?

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Frage 2

Dieb D stiehlt das Fahrrad des A und veräußert es an den gutgläubigen B. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 3

Der unerkannt geisteskranke A vermietet B sein Fahrrad. Es ist vertraglich vereinbart, dass B das Rad nur für Stadtfahrten nutzt. Als B dennoch eine wilde Downhill-Fahrt unternimmt, für die das Rad nicht geeignet ist, kommt es zu einem Unfall und das Rad wird zerstört. Hat A gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz?

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Frage 4

Der unerkannt geisteskranke A vermietet B sein Fahrrad. Als herauskommt, dass der Mietvertrag nichtig war, verlangt A Ersatz für die Zeit, in der B das Rad nutzen konnte. Zu recht?

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