Auszug

Vertretenmüssen: Verantwortlichkeit für Dritte, §§ 278, 31 BGB

Zugerechnetes VerhaltenVerantwortlichkeit für DritteErfüllungsgehilfeGesellschaftsrechtliche Organhaftung

1.
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Vertretenmüssen: Verantwortlichkeit für Dritte, §§ 278, 31 BGB

Verantwortlichkeit für Dritte, §§ 278, 31 BGB

  • Haftung für gesetzlichen Vertreter, § 278 1 Alt. 1 BGB: Vertretener haftet für gesetzlichen Vertreter, z.B. minderjährige Kinder für ihre Eltern, § 1929 (≠ Haftung der Eltern für ihre Kinder, § 832 BGB)
  • Haftung für Erfüllungsgehilfe, § 278 1 Alt. 2 BGB: Wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig (z.B. nicht Hersteller für Verkäufer, da Lieferung, nicht Herstellung dessen Pflicht); Weisungsgebundenheit nicht erforderlich, z.B. neben Arbeitnehmer auch freier Mitarbeiter
    • Verrichtungsgehilfe, § 831 I BGB: Zusätzlich Weisungsgebundenheit erforderlich (Geschäftsherr kann Tätigkeit jederzeit untersagen, beschränken, nach Zeit und Umfang bestimmen)
  • Gesellschaftsrechtliche Organhaftung, § 31 BGB: Gesellschaft haftet für ihre Organe, z.B. GmbH für Geschäftsführer

2.
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Frage

In welchen Fällen hat der Schuldner fremdes Verhalten zu vertreten?

3.
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Frage 1

Hausmeister H im Dienst des Vermieters A verursacht leicht fahrlässig einen Schaden i.H.v. 300.000€ am Lamborghini des Mieters B. Hat B gegen A einen Anspruch aus § 280 I BGB?

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Frage 2

Bedeuten Vertretenmüssen und Verschulden das gleiche?

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