Auszug

Gewährleistung: Schadensersatz, §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 283, 311a BGB

Selbstvornahme im KaufrechtSelbstvornahme

1.
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Gewährleistung: Schadensersatz, §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 283, 311a BGB

Selbstvornahme im Kaufrecht durch Käufer: z.B. Motorschaden wegen Mangel an Kfz nicht von Verkäufer, sondern von anderer Werkstatt beheben lassen

  • Grds. Vorrang der Nacherfüllung durch Verkäufer selbst
    • Kein Schadensersatz wegen Schlechtleistung gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB: Da keine Fristsetzung
    • Kein Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB: Durch Selbstvornahme wird Nachbesserung zwar unmöglich, der Verkäufer hat aber die Unmöglichkeit nicht zu vertreten; außerdem Nachlieferung noch möglich
    • Keine Aufwendungsersatzanspruch aus GoA, §§ 677, 683 BGB: Nicht dem Willen des Verkäufers entsprechend
    • Kein Ersatz ersparter Aufwendungen wegen unmöglich gewordener Leistung, § 326 IV, II S. 2 BGB: Da Nachlieferung noch möglich ist und sich Käufer bewusst dem gesetzlich geregelten Recht zur zweiten Andienung entzieht
  • Aber „Herausforderungsgedanke“: Sofern Frist zur Nacherfüllung abgelaufen oder entbehrlich ist, darf sich Käufer zur Selbstvornahme herausgefordert fühlen, da die Selbstvornahme im Vergleich zu einer Klage auf Nacherfüllung kostengünstiger und damit vernünftiger ist
  • Kosten dann als Schadens- und Aufwendungsposten ersatzfähig

2.
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Frage

In welchen Fällen ist eine Selbstvornahme der Mangelbeseitigung durch den Käufer zulässig?

3.
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Frage 1

A kauft bei B ein Fahrrad. Im Nachhinein findet A heraus, dass das Rad bereits bei Übergabe mangelhaft war. A verlangt Nacherfüllung. B zweifelt an den behaupteten Mängel und will das Rad sehen, bevor er über das weitere Vorgehen entscheidet. Da A dies zu aufwendig ist, lässt er das Rad in der Werkstatt des C reparieren und verlangt von B Kostenersatz. Zu recht?

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Frage 2

A kauft bei B ein Fahrrad. Im Nachhinein findet A heraus, dass das Rad bereits bei Übergabe mangelhaft war. Was kann er tun?

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