Auszug
- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Störungen im Schuldverhältnis
Unmöglichkeit: Echte Unmöglichkeit, § 275 I BGB
Echte Unmöglichkeit
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Unmöglichkeit: Echte Unmöglichkeit, § 275 I BGB
Fallgruppen
- Zweckerreichung: Eintritt des Erfolgs ohne Leistung des Schuldners, z.B. abzuschleppendes Auto durch Halter entfernt
- Zweckfortfall: Wegfall des Leistungssubstrats oder Erfolg aus anderem Grund in Person des Gläubigers nicht zu verwirklichen; z.B. zu pflegende Person stirbt, z.B. zu streichendes Haus brennt ab
- Zweckstörung / Zweckverfehlung: Gläubigerinteresse erlischt, weil beabsichtigte Verwendbarkeit nicht mehr möglich; Verwendbarkeit Risikobereich des Gläubigers; z.B. Hochzeit abgesagt, Kleid nicht mehr gewollt
- Keine Unmöglichkeit: Leistung noch möglich, nur das Interesse an der Leistung ist entfallen
- Evtl. Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Welche Fallgruppen werden bei der echten Unmöglichkeit unterschieden?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
Der sympathische S sieht das Auto seines Nachbarn N vor seiner Garage parken und beauftragt Abschleppunternehmer A, das Auto abzuschleppen. Bevor A vor Ort ist, parkt N, der nur kurz etwas ausgeladen hat, sein Auto auf seinem eigenen Parkplatz. Muss S den A für das Abschleppen bezahlen?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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