Auszug

Unmöglichkeit: Echte Unmöglichkeit, § 275 I BGB

Echte Unmöglichkeit

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Unmöglichkeit: Echte Unmöglichkeit, § 275 I BGB

Fallgruppen

  • Zweckerreichung: Eintritt des Erfolgs ohne Leistung des Schuldners, z.B. abzuschleppendes Auto durch Halter entfernt
  • Zweckfortfall: Wegfall des Leistungssubstrats oder Erfolg aus anderem Grund in Person des Gläubigers nicht zu verwirklichen; z.B. zu pflegende Person stirbt, z.B. zu streichendes Haus brennt ab
  • Zweckstörung / Zweckverfehlung: Gläubigerinteresse erlischt, weil beabsichtigte Verwendbarkeit nicht mehr möglich; Verwendbarkeit Risikobereich des Gläubigers; z.B. Hochzeit abgesagt, Kleid nicht mehr gewollt
    • Keine Unmöglichkeit: Leistung noch möglich, nur das Interesse an der Leistung ist entfallen
    • Evtl. Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB

2.
Wiederholen

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Frage

Welche Fallgruppen werden bei der echten Unmöglichkeit unterschieden?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

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Frage 1

Der sympathische S sieht das Auto seines Nachbarn N vor seiner Garage parken und beauftragt Abschleppunternehmer A, das Auto abzuschleppen. Bevor A vor Ort ist, parkt N, der nur kurz etwas ausgeladen hat, sein Auto auf seinem eigenen Parkplatz. Muss S den A für das Abschleppen bezahlen?

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