Auszug
- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Besonderheiten im Schuldverhältnis
Einrede des nichterfüllten Vertrages, §§ 320-322 BGB
Einrede des nichterfüllten Vertrages
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Einrede des nichterfüllten Vertrages, §§ 320-322 BGB
Voraussetzungen
- Gegenseitiger Vertrag / Synallagma
- Leistungspflichten beider Parteien zueinander in gegenseitigem Abhängigkeitsverhältnis, d.h. eine Leistung wird nur um der anderen Willen erbracht (lat.: „do ut des“, dt.: „ich gebe damit du gibst“)
- Betrifft nur Hauptleistungspflichten (konkludente Aufwertung von Nebenleistungspflicht nach Interessenslage denkbar, z.B. Abnahme bei Räumungsverkauf)
- Wirksamkeit und Fälligkeit des Gegenleistungsanspruchs
- Verjährung nicht hindernd, § 215 BGB: Wenn nicht verjährt vor Entstehung des Leistungsverweigerungsrechts
- Schuldner selbst vertragstreu
- Kein Ausschluss
- Gegenleistung vollständig erbracht
- Bei Teilleistung nur, wenn Verweigerung nicht gegen Treu und Glauben verstößt, § 320 II BGB
- Vorleistungspflicht des Schuldners, § 320 I 1 Hs. 2 BGB
- Aber Unsicherheitseinrede, § 321 BGB: Leistungsverweigerungsrecht, wenn erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird
2.Wiederholen
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Frage
Unter welchen Voraussetzungen steht dem Schuldner die Einrede des nichterfüllten Vertrags zu?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
A kauft ihrem Bekannten B dessen Handy ab. Nachdem sie den Kaufpreis bezahlt und das Handy bekommen hat, ficht sie wirksam an. Als sie von B Rückzahlung verlangt, will dieser erst zahlen, wenn A ihm auch das Gerät zurückgibt und übereignet. Kann B die Zahlung so lange verweigern?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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