Auszug

Einrede des nichterfüllten Vertrages, §§ 320-322 BGB

Einrede des nichterfüllten Vertrages

1.
Verstehen

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Einrede des nichterfüllten Vertrages, §§ 320-322 BGB

Voraussetzungen

  1. Gegenseitiger Vertrag / Synallagma
    • Leistungspflichten beider Parteien zueinander in gegenseitigem Abhängigkeitsverhältnis, d.h. eine Leistung wird nur um der anderen Willen erbracht (lat.: „do ut des“, dt.: „ich gebe damit du gibst“)
    • Betrifft nur Hauptleistungspflichten (konkludente Aufwertung von Nebenleistungspflicht nach Interessenslage denkbar, z.B. Abnahme bei Räumungsverkauf)
  2. Wirksamkeit und Fälligkeit des Gegenleistungsanspruchs
    • Verjährung nicht hindernd, § 215 BGB: Wenn nicht verjährt vor Entstehung des Leistungsverweigerungsrechts
  3. Schuldner selbst vertragstreu
  4. Kein Ausschluss
    • Gegenleistung vollständig erbracht
    • Bei Teilleistung nur, wenn Verweigerung nicht gegen Treu und Glauben verstößt, § 320 II BGB
    • Vorleistungspflicht des Schuldners, § 320 I 1 Hs. 2 BGB
      • Aber Unsicherheitseinrede, § 321 BGB: Leistungsverweigerungsrecht, wenn erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird

2.
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Frage

Unter welchen Voraussetzungen steht dem Schuldner die Einrede des nichterfüllten Vertrags zu?

3.
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Frage 1

A kauft ihrem Bekannten B dessen Handy ab. Nachdem sie den Kaufpreis bezahlt und das Handy bekommen hat, ficht sie wirksam an. Als sie von B Rückzahlung verlangt, will dieser erst zahlen, wenn A ihm auch das Gerät zurückgibt und übereignet. Kann B die Zahlung so lange verweigern?

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