- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Bestimmung des Schuldverhältnisses
Gattungsschuld, § 243 I BGB
1.Verstehen
Gattungsschuld, § 243 I BGB
Vorratsschuld: Spezielle Gattungsschuld, bei der Leistung nur aus bestimmtem Vorrat erbracht werden muss (z.B. eigene Ernte)
- Unmöglichkeit, wenn Vorrat erschöpft oder untergegangen
2.Wiederholen
Was versteht man unter einer Vorratsschuld?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A kauft ein Fahrrad Modell X beim Händler H. Bevor es zur Übergabe kommt, werden alle Fahrräder Modell X aus dem Lager des H gestohlen. Kann A Übereignung und Übergabe verlangen?
A kauft bei Händler H ein Bauteil eines bestimmten Typs. Als H in seinem Lager eines holen will, stellt er fest, dass sein Vorrat erschöpft ist. Er möchte momentan aber keine neue Bestellung bei seinem Großhändler aufgeben. Er beruft sich ggü. A auf Unmöglichkeit. Zu recht?
A kauft bei Händler H ein Bauteil eines bestimmten Typs. Als H in seinem Lager eines holen will, stellt er fest, dass sein Vorrat erschöpft ist. Er möchte momentan aber keine neue Bestellung bei seinem Großhändler aufgeben. Er beruft sich ggü. A auf Unmöglichkeit. Zu recht?
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