- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Willenserklärung
Gefälligkeitsverhältnis
1.Verstehen
Gefälligkeitsverhältnis
Haftungsbeschränkungen und stillschweigender Haftungsausschluss bei Gefälligkeitsverhältnissen
- Haftungsbeschränkungen von „Gefälligkeitsverträgen“ (z.B. §§ 521, 599, 690 BGB) müssen erst recht bei echten Gefälligkeitsverhältnissen angewendet werden
- Bei Auftrag (klassisches Handeln in fremdem Interesse) keine entsprechende Beschränkung; Beschränkungen daher Ausnahmen, kein allgemeiner Grundsatz
- Haftungsprivileg gerade im Gegenzug für unentgeltliche Verpflichtung erteilt, daher nicht ohne Verpflichtung
- Rspr.: Keine gesetzliche Haftungsbeschränkung, aber stillschweigender Haftungsausschluss / konkludente Haftungsbeschränkung angenommen, wenn besondere Umstände dies gebieten
- Wenn Geschädigter Haftungsverzicht bei vorheriger Absprache billigerweise nicht hätte versagen dürfen
- z.B. kein Versicherungsschutz des Schädigers: Bei Versicherungsschutz nicht, da sonst Haftungsausschluss Versicherung zugute käme, was regelmäßig nicht Wille der Parteien
- Wirkt sich auch auf Deliktsrecht aus
2.Wiederholen
Wie weit reicht die Haftung dessen, der eine Gefälligkeit erweist? Ist sie zu beschränken aufgrund der Unentgeltlichkeit seines Tuns?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A und B haben Hunger. B bietet an, mit dem Fahrrad des A zum Bäcker zu fahren und Brötchen zu holen. A stimmt zu. Auf der Fahrt verursacht B fahrlässig einen Unfall, das Fahrrad ist komplett zerstört. Kann A Schadensersatz verlangen?
A und B haben Hunger. B bietet an, mit dem Fahrrad des A zum Bäcker zu fahren und Brötchen zu holen. A stimmt zu. Er vergisst dabei leicht fahrlässig, den B auf ein Problem mit den Bremsen hinzuweisen. Deshalb kommt es zu einem Unfall, bei dem B verletzt wird. Im Krankenhaus fallen Heilbehandlungskosten an. Kann B von A Schadensersatz verlangen?
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