- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Miete, Leasing, Pacht, Leihe, Darlehen
Darlehensvertrag, §§ 488 ff. BGB
1.Verstehen
Darlehensvertrag, §§ 488 ff. BGB
Gesetzwidriges oder sittenwidrige Darlehen gem. §§ 134, 138 BGB, insb. Wucherdarlehen
Zinsloses Darlehen
Kein Anspruch auf Zinszahlung, § 817 2 BGB: Auch kein Anspruch § 812 I 1 Alt. 1 BGB auf Wertersatz gem. § 818 II BGB, denn gem. § 817 2 BGB kann vertragsgemäße Gegenleistung nicht kondiziert werden, weil er den Verstoß kannte (erst ab Fälligkeit der Rückzahlung wegen verschärfter Haftung gem. §§ 819 I, 818 IV, 291 BGB bzw. beim Verbraucherdarlehen analog § 497 BGB)
Gezahlte Zinsen können gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB und § 817 I 1 BGB zurückgefordert werden, § 817 2 BGB greift nicht
Rückzahlung der Darlehenssumme jedoch bei Fälligkeit zu leisten, da diese Pflicht nicht synallagmatisch zur Zinszahlung
2.Wiederholen
Wie verhält es sich, wenn ein Darlehen gegen Gesetz oder gute Sitten verstößt (z.B. unangemessen hoher Zinssatz)? Sind Zinsen zu zahlen? Muss die Darlehenssumme noch zurückgezahlt werden?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A weiß, dass der B zur Finanzierung seiner Drogensucht dringend Geld benötigt. Sie wittert ein gutes Geschäft und leiht ihm 1.000€ für 12 Monate zu einem Zinssatz von 50%. Ist das Geschäft wirksam?
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