- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Störungen im Schuldverhältnis
Unmöglichkeit: Praktische Unmöglichkeit, § 275 II BGB
1.Verstehen
Unmöglichkeit: Praktische Unmöglichkeit, § 275 II BGB
Praktische Unmöglichkeit / Faktische Unmöglichkeit, § 275 II BGB: Benötigter Aufwand in grobem Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers; z.B. Ring fällt ins Meer, Ortung und Bergung viel teurer als Verkehrswert des Rings
2.Wiederholen
Was versteht man unter praktischer Unmöglichkeit?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A bestellt in der örtlichen Manufaktur des M ein Reiskorn, auf das sein Name graviert wurde. Vereinbart wird eine Schickschuld. Der Kurier des M legt auf dem Weg zu A eine 14 km lange Strecke u.a. auf einem Waldweg zurück. Unterwegs verliert er das Reiskorn. M möchte sich die Arbeit nicht noch einmal machen. Welche Aussagen sind richtig?
A bestellt in der örtlichen Manufaktur des M ein Reiskorn, auf das sein Name graviert wurde. Vereinbart wird eine Schickschuld. Der Kurier des M legt auf dem Weg zu A eine 14 km lange Strecke u.a. auf einem Waldweg zurück. Unterwegs verliert er das Reiskorn. M möchte sich die Arbeit nicht noch einmal machen. Welche Aussagen sind richtig?
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