Auszug

Gesamtschuld, §§ 421 ff. BGB

Gestörte Gesamtschuld

1.
Verstehen

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Gesamtschuld, §§ 421 ff. BGB

Gestörte Gesamtschuld: Einer der Gesamtschuldner wird geschützt durch ein vertragliches oder gesetzliches Haftungsprivileg (z.B. Ehegatten untereinander gem. § 1359 BGB, Eltern ggü. ihren Kindern gem. § 1664 I BGB; vgl. „Münchener Spielplatzfall“)

  • Lösung zu Lasten des Privilegierten: Damit Nichtprivilegierter nicht unter Privilegierung leidet, wird Gesamtschuld im Innenverhältnis zum Privilegierten fingiert ⇨ Nichtprivilegierter kann Regress nehmen gem. § 426 BGB
    • Privilegierter steht dann schlechter, als wenn er Schaden allein verursacht hätte (dann Privilegierung)
  • Lösung zu Lasten des Nichtprivilegierten: Keine Regressmöglichkeit; BGH: bei gesetzlichen Haftungsprivilegien, da gesetzgeberische Wertungen Außenwirkung (auf Nichtprivilegierten)
    • Mitverursachung bleibt so gänzlich unberücksichtigt
  • h.L., Lösung zu Lasten des Geschädigten: Ersatzanspruch ggü. Nichtprivilegiertem gekürzt um Anteil des freigestellten Mitverursachers; BGH: Bei vertraglichen Haftungsprivilegien gleiches Ergebnis durch komplizierteres Regresskarussel
    • Privilegierung zulasten dessen, den sie auch belasten soll

2.
Wiederholen

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Frage

Wir wirkt es sich auf den Ausgleichsanspruch aus, wenn einer der Gesamtschuldner aufgrund eines vertraglichen oder gesetzlichen Haftungsprivilegs nicht leisten muss?

3.
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Frage 1

Vater V beauftragt den Werkunternehmer W ein Spielhaus in seinem Garten für seine Tochter T aufzustellen. W arbeitet schlampig und bringt die Dachschindeln nicht sorgfältig an. Als Vater V leicht fahrlässig seine Aufsichtspflicht vernachlässigt (Verschuldensanteil 25%), klettert T auf das Dach. Durch die mangelhafte Arbeit des W (Verschuldensanteil 75%) fällt sie herab und bricht sich den Arm. Da V als Elternteil gem. § 1664 I BGB aufgrund eines Haftungsprivilegs nicht haftet, verlangt T nun Schadensersatz von W. Welchen Anteil ihres Schadens kann sie gegen W geltend machen?

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