Auszug

Willenserklärung

Empfangsbedürftig

1.
Verstehen

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Willenserklärung

Wirksamwerden von Willenserklärungen

  • Empfangsbedürftige Willenserklärungen: z.B. im Rahmen eines Vertragsschlusses, z.B. Kündigung
    • Regelfall: Fast alle Willenserklärungen sind empfangsbedürftig
    • Wirksam mit Abgabe und Zugang, § 130 I 1 BGB
    • Widerruflich bis Zugang, § 130 I 2 BGB: Willenserklärung kann zurückgenommen werden, wenn spätestens mit Zugang der Willenserklärung ein Widerruf zugeht
      • Verbraucherwiderruf, § 355 BGB: Lösungsrecht des Verbrauchers von bestimmten Verbraucherverträgen grds. bis 14 Tage nach Vertragsschluss
  • Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen: z.B. Testament
    • Wirksam bereits mit Abgabe
Kompakt

Stell dir vor, du möchtest deine Wohnung kündigen. Einfach den Kündigungsbrief in den Briefkasten werfen und fertig? Nicht ganz. Es ist entscheidend zu verstehen, wann genau deine Willenserklärung, hier die Kündigung, wirksam wird. Die meisten Willenserklärungen, die du im Rechtsverkehr abgibst, sind empfangsbedürftig. Das bedeutet, sie werden erst wirksam, wenn sie dem anderen Teil zugehen, also bei ihm ankommen. Laut § 130 I 1 BGB ist der Zugang das magische Moment, auf das es ankommt.

Aber was, wenn du es dir anders überlegst? Kannst du die Kündigung zurücknehmen? Ja, das ist möglich! Ein Widerruf deiner Kündigung ist wirksam, solange er zeitgleich mit oder vor der Kündigung beim Empfänger eintrifft, gemäß § 130 I 2 BGB. Denke aber daran: Der bekanntere Widerruf, der Verbraucherwiderruf nach § 355 BGB, hat damit nichts zu tun. Hier hat der Verbraucher bei bestimmten Verbraucherverträgen das Recht, sich binnen 14 Tagen nach Vertragsschluss vom Vertrag zu lösen.

Wenn du dein Testament verfasst, begegnest du einem besonderen Phänomen im Bereich der Willenserklärungen: Sie sind nicht empfangsbedürftig. Das bedeutet, dein letzter Wille wird mit der reinen Abgabe wirksam – es bedarf keines anderen, der diese Erklärung entgegennimmt. Das Testament ist ein klassisches Beispiel dafür, denn es entfaltet seine rechtliche Wirkung mit der Beurkundung oder mit der Errichtung in eigenhändiger Schrift. Sobald du das Testament gemäß den Vorschriften des Erbrechts erstellt hast, ist es wirksam. Kein Postbote, kein Empfänger, kein weiterer Akt ist notwendig, um deinen Willen rechtlich verbindlich zu machen.

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Frage

Wie werden Willenserklärungen wirksam? Gelten Unterschiede für empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen?

3.
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