Auszug
- Zivilrecht
- Allgemeines Sachenrecht
- Besitz
Possessorischer Besitzschutz: Besitzschutzklage, §§ 861, 862 BGB
Besitzschutzklage
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Possessorischer Besitzschutz: Besitzschutzklage, §§ 861, 862 BGB
Gegen possessorische Ansprüche sind petitorische Einreden unzulässig, § 863 BGB
- §§ 861, 862 BGB dienen schneller gerichtlicher Durchsetzung der Besitzschutzansprüche, daher keine langen Verhandlungen über Besitzrechte oder Duldungspflichten gewollt
- Gegen Besitzschutzansprüche keine Einwendungen aus dem materiellen Recht: Insb. Recht zum Besitz kann gegen §§ 861, 862 BGB nicht geltend gemacht werden
- Nur möglich zur Begründung der Behauptung, dass keine verbotene Eigenmacht gem. § 858 BGB vorliegt: Nicht zur Begründung der Behauptung, dass trotz Vorliegens von verbotener Eigenmacht aus materiell-rechtlichen Gründen Berechtigung zur Vornahme der Handlung bestand
- Eigentümer kann an eigener Sache (im Besitz eines anderen) verbotene Eigenmacht gem. § 858 BGB begehen
- Besitzer schutzwürdig, da er evtl. Verwendungsersatz über Zurückbehaltungsrecht geltend machen könnte
- Beispiel: z.B. Vermieter darf sich Mietsache nach Ende des Mietverhältnisses nicht mit Gewalt gegen den Willen des Mieters verschaffen, sondern muss auf Rückgabe klagen; tut er es dennoch, begeht er verbotene Eigenmacht gem. § 858 BGB; wenn der Mieter dann gegen ihn Besitzschutzklage aus §§ 861, 862 BGB erhebt, kann sich der Vermieter nicht auf sein Recht zum Besitz aus seinem Eigentum berufen
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Frage
Wenn der Vermieter sich die Mietsache gegen den Willen des Mieters zurückholt und der Mieter Besitzschutzklage erhebt, kann der Vermieter sich dann auf sein Eigentumsrecht berufen?
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