- Zivilrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Grundpfandrechte (Realsicherheiten des Immobiliarsachenrechts)
Hypothek: Übertragung / Zweiterwerb, §§ 1153 ff. BGB
1.Verstehen
Hypothek: Übertragung / Zweiterwerb, §§ 1153 ff. BGB
Gutgläubig fingierter Forderungserwerb, §§ 1138, 892 BGB
- Ein Grundpfandrecht (wenigstens Eigentümergrundschuld) besteht
- Nichtbestehen der gesicherten Forderung, Nichtabtretbarkeit oder Nichtberechtigung des Zedenten
- Forderung entsteht nicht
- Hypothek entsteht: Forderung wird zum Zwecke der Übertragung der Hypothek ausnahmsweise fingiert, § 1138 BGB
- Forderungsentkleidete Hypothek: Akzessorietät durchbrochen, isoliert durchsetzbar; z.B. Darlehensvertrag nichtig, Hypothek bei gutgläubigem Erwerber der Darlehensforderung entstanden
- Wenn dadurch Auseinanderfallen von dinglichem und persönlichem Gläubiger zieht die Hypothek die Forderung nach
Einheitstheorie, sog. „Mitreißtheorie“: Hypothek zieht Forderung nach
- Verhinderung doppelter Inanspruchnahme
2.Wiederholen
Kann eine Hypothek auch gutgläubig erworben werden, wenn die gesicherte Forderung nicht besteht oder nicht dem vermeintlichen Inhaber zusteht?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Gläubiger G möchte eine auf seinen Namen eingetragene Hypothek auf das Grundstück des Eigentümers E an die Käuferin K abtreten. Es stellt sich heraus, dass die zugrunde liegende Darlehensforderung gar nicht G zusteht, sondern der Berechtigten B. K hat davon keine Kenntnis. Welche Aussagen sind richtig?
Gläubiger G möchte eine auf seinen Namen eingetragene Hypothek auf das Grundstück des Eigentümers E an die Käuferin K abtreten. Es stellt sich heraus, dass die zugrunde liegende Darlehensforderung nichtig ist. K hat davon keine Kenntnis. Welche Aussagen sind richtig?
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