- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Das Schuldverhältnis
Vertragsfreiheit, Art. 2 I GG, § 311 BGB
1.Verstehen
Vertragsfreiheit, Art. 2 I GG, § 311 BGB
Vertragsfreiheit / Privatautonomie, Art. 2 I GG, § 311 BGB: Private Rechtsverhältnisse dürfen grds. nach eigener Entscheidung gestaltet werden, frei nach Willen der Beteiligten und selbstverantwortlich
- BGB-Normen grds. dispositives Recht: Abdingbar (Parteien können durch Vereinbarung davon abweichen)
- Es sei denn zwingendes Recht: Unabdingbar; wenn ausdrücklich zwingend (z.B. § 551 IV) oder aus Sinn und Zweck der Norm; z.B. viele Bestimmungen im Sachenrecht und zum Schutz von Verbrauchern, Mietern und Arbeitnehmern
- Grenzen der Vertragsfreiheit
2.Wiederholen
Was versteht man unter Vertragsfreiheit?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A möchte ein bestimmtes Geschäft abschließen. Im BGB findet er keinen Vertragstyp, der das Geschäft so abbildet. Welche Aussagen sind richtig?
A kauft sich ein Auto und möchte dafür eine Haftpflichtversicherung abschließen. Weil A aber in der Vergangenheit bereits viele Unfälle verursacht hat, weigert sich der Versicherer V den A als Kunden anzunehmen, da die Kalkulation des V ergibt, dass das Geschäft sich für ihn voraussichtlich nicht lohnen wird. Welche Aussagen sind richtig?
Vermieter V vermietet mehrere Mietwohnungen. In seinen Mietverträgen hält er fest "die Parteien sind sich einig, dass die §§ 305 ff. BGB für diesen Vertrag nicht gelten". Danach fügt er einen generellen Haftungsausschluss ein. Sein Mieter M hält die Klausel für unwirksam gem. § 309 Nr. 7 lit. a, lit b BGB. Zu Recht?
A möchte für seine Firma bei Bank B ein Darlehen aufnehmen. Zur Sicherheit vereinbart B mit As Geschäftspartnerin G, dass G zusätzlich zu A jederzeit für die Schuld haftet. Welche Aussagen sind richtig?
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