Auszug

Gesamtschuld, §§ 421 ff. BGB

GesamtschuldGesamtschuldner

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Gesamtschuld, §§ 421 ff. BGB

Gesamtschuld, §§ 421 ff. BGB: Mehrheit von Schuldnern, d.h. mehrere Schuldner schulden gemeinschaftlich aus einem einheitlichen Schuldverhältnis eine einzige Leistung; „Haftung zur ungeteilten Hand“

  • Gläubiger kann nach Belieben von jedem Schuldner Leistung fordern, § 421 I 1 BGB: Jeder Schuldner schuldet gesamte Leistung
  • Gläubiger darf Leistung aber nur einmal fordern: Soweit einer der Schuldner geleistet hat, tritt Erfüllung gem. § 362 I BGB ein

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Frage

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Frage 1

A und B sind beide mit schuld am Unfall des Geschädigten G, dem deshalb Schadensersatzansprüche zustehen. Sein Schaden beträgt 400€. A hat einen Verschuldensanteil von 25%, B von 75%. G verlangt von A Zahlung i.H.v. 400€. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 2

Vater V beauftragt den Werkunternehmer W ein Spielhaus in seinem Garten für seine Tochter T aufzustellen. W arbeitet schlampig und bringt die Dachschindeln nicht sorgfältig an. Als Vater V leicht fahrlässig seine Aufsichtspflicht vernachlässigt (Verschuldensanteil 25%), klettert T auf das Dach. Durch die mangelhafte Arbeit des W (Verschuldensanteil 75%) fällt sie herab und bricht sich den Arm. Da V als Elternteil gem. § 1664 I BGB aufgrund eines Haftungsprivilegs nicht haftet, verlangt T nun Schadensersatz von W. Welchen Anteil ihres Schadens kann sie gegen W geltend machen?

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Frage 3

A und B sind beide mit schuld am Unfall des Geschädigten G, dem deshalb Schadensersatzansprüche zustehen. Sein Schaden beträgt 400€. A hat einen Verschuldensanteil von 25%, B von 75%. G verlangt von A Zahlung i.H.v. 400€. Welche Aussagen sind richtig?

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