Auszug

§ 823 I BGB B: Rechtsgutverletzung

Rechtsgutverletzung

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

§ 823 I BGB B: Rechtsgutverletzung

Schon ungeborenes Kind bereits deliktsrechtlich geschützt: Hat bereits Grundrechte auf Menschenwürde gem. Art. 1 I GG und Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 II GG

  • Nasciturus (dt.: „zu gebärender“): Gezeugtes, aber noch ungeborenes Kind (ab Nidation, d.h. Einnistung befruchteter Eizelle in der Uterusschleimhaut)
    • Von Schutzbereich des § 823 I BGB umfasst, wenn durch vor seiner Geburt liegende Handlung geschädigt: z.B. Kind behindert, weil Mutter während der Schwangerschaft das Schlafmittel „Contergan“ verabreicht wurde
  • Nondum conceptus: Noch nicht gezeugtes Kind
    • Von Schutzbereich des § 823 I BGB umfasst, wenn durch vor seiner Zeugung liegende Handlung geschädigt: z.B. Kind behindert, weil Mutter vor der Schwangerschaft mit falschen Medikamenten behandelt wurde

2.
Wiederholen

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Frage

Sind Kinder schon vor der Geburt vom Schutzbereich des § 823 I BGB umfasst?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

Arzt A verschreibt der schwangeren B das Schlafmittel "Contergan", obwohl bekannt ist, dass dies zu Missbildungen bei ungeborenen Kindern führen kann. Ihr Sohn C wird deshalb mit einer Körperbehinderung geboren. Hat C aus § 823 I BGB einen Anspruch gegen A?

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