- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Stellvertretung
Insichgeschäft, § 181 BGB
1.Verstehen
Insichgeschäft, § 181 BGB
Vertretener kann Vertreter von Beschränkungen des § 181 BGB befreien: Auch konkludent (z.B. beide Parteien bevollmächtigen beim Grundstückskauf in der notariellen Urkunde dieselbe Person zur Auflassung)
- Insichgeschäft dann wirksam
2.Wiederholen
Gibt es eine Möglichkeit, wie Insichgeschäfte getätigt werden können, wenn der Vertretene es wünscht?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A möchte den B bevollmächtigen. Um nach außen zu zeigen, dass B sein volles Vertrauen genießt, erteilt er ihm Generalvollmacht. Mit B vereinbart er aber, dass dieser keine Fahrzeuge für A ankaufen darf. Dennoch kauft B im Namen des A einen Sportwagen beim Händler H. Diesem erzählt er im Laufe der Vertragsverhandlungen, von der Vereinbarung mit A, keine Fahrzeuge kaufen zu dürfen. Als H von A Zahlung verlangt, weist dieser die Forderung empört zurück. Muss er dennoch bezahlen?
Sichere dir mehr Verständnis im Jurastudium mit der Jurahilfe.de Lernplattform
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
- Spare wertvolle Zeit mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & ÖR
- Entwickle Systemverständnis durch interaktive Verlinkungen
- Trainiere effizient die Anwendung mit Multiple-Choice-Fallfragen
- Behebe Wissenslücken gezielt mit personalisierten Lernstatistiken
- Lerne auch unterwegs - nahtloser Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer
Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
Anonymer Nutzer
Feedback aus der Community
