- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Willenserklärung
Tatbestand der Willenserklärung
1.Verstehen
Tatbestand der Willenserklärung
Subjektiver Tatbestand der Willenserklärung: Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille
- Handlungswille: Bewusstsein zu handeln
- Reflex, Bewegung im Schlaf, vis absoluta, Hypnose: Parallele zu Geschäftsunfähigkeit, § 105 BGB
- Bei Fehlen keine Willenserklärung
- Erklärungsbewusstsein: Dass irgendetwas rechtserhebliches erklärt; z.B. nicht grüßendes Handheben bei Auktion („Trierer Weinversteigerung“)
- Bei Fehlen Rechtsfolgen umstritten
- Willenstheorie: Keine Willenserklärung analog § 118 BGB (Erst-recht-Schluss)
- Schützt einseitig Erklärer, ermöglicht keine Interessensabwägung
- h.M., Erklärungstheorie: Wirksamkeit nach Verantwortungsprinzip; wegen Vertrauensschutz wirksam, wenn Deutung bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbar war (⇨ Fahrlässigkeit)
- Nur Anfechtung analog § 119 I Alt. 2 BGB ⇨ Vertrauensschaden gem. § 122 BGB zu ersetzen
- Ausnahmsweise keine Willenserklärung, wenn keine Schutzwürdigkeit des Empfängers (z.B. weil fehlendes Erklärungsbewusstsein kannte, wegen arglistiger Täuschung)
- Geschäftswille: Konkretes Rechtsgeschäft abzuschließen; nicht notwendiger Bestandteil, da sonst Anfechtungsregeln leerlaufen würden
- Bei Fehlen anfechtbar gem. §§ 119 ff. BGB
Stell dir vor, du setzt dich hin, um einen Vertrag zu unterzeichnen. Dein Kopf ist voll mit Wissen um Rechte und Pflichten, die gleich auf dem Papier festgehalten werden. Aber was genau muss in dir Vorgehen, damit deine Unterschrift rechtlich bindend ist? Hier kommen die Aspekte des subjektiven Tatbestands einer Willenserklärung ins Spiel.
Beim Handlungswillen geht es darum, dass du dir bewusst bist, eine Handlung vorzunehmen – du weißt, dass du jetzt gleich etwas Rechtsverbindliches tust. Aber was, wenn du im Schlaf reden würdest oder unter Hypnose stehst? Das würde nicht gelten, ähnlich wie im Falle der Geschäftsunfähigkeit nach § 105 BGB. Ohne Handlungswillen – keine Willenserklärung.
Jetzt zum Erklärungsbewusstsein. Du hebst auf einer Auktion die Hand, aber nur, um deinen Freund zu grüßen – ein klassischer Fall ohne Erklärungsbewusstsein wie bei der Trierer Weinversteigerung. Du wolltest nichts Rechtserhebliches erklären.
Bei Unsicherheiten hier gehen die Meinungen auseinander: Nach der Willenstheorie wäre ohne dieses Bewusstsein keine Willenserklärung zustande gekommen, ein Erst-recht-Schluss analog § 118 BGB. Aber ist das fair? Diese Theorie schützt einseitig nur den Erklärer, lässt aber keine Abwägung der Interessen zu.
Die herrschende Meinung, die Erklärungstheorie, sieht es anders: Wenn jemand deinen Gruß als Gebot hätte deuten können, bist du im Prinzip verantwortlich wegen des Vertrauensschutzes – das nennt man Verantwortungsprinzip. Und wenn es zu einem Fehler kommt? Dann bleibt dir nur die Anfechtung analog § 119 I Alt. 2 BGB, und du musst unter Umständen für den Vertrauensschaden nach § 122 BGB aufkommen. Doch ausnahmsweise gibt es auch die Situation, in der du gar keine Willenserklärung abgibst, wenn nämlich die Schutzwürdigkeit des Empfängers fehlt, beispielsweise wenn jemand weiß, dass du kein Erklärungsbewusstsein hattest.
Und dann ist da noch der Geschäftswille: Das ist dein Wille, ein ganz konkretes Rechtsgeschäft zu tätigen. Fehlt dieser, wird es spannend, denn dein Handeln ist dann anfechtbar nach §§ 119 ff. BGB. Der Geschäftswille muss nicht immer klar zutage treten, sonst würden die Anfechtungsregeln leerlaufen.
Zusammengefasst, wenn du deine Willenserklärung abgibst, frag dich selbst: Bin ich mir bewusst, dass ich gerade handle (Handlungswille)? Ist mir klar, dass ich gerade etwas Rechtserhebliches erkläre (Erklärungsbewusstsein)? Und will ich genau dieses Geschäft abschließen (Geschäftswille)? Nur wenn alle drei Komponenten vorliegen, ist deine Willenserklärung im rechtlichen Sinne komplett.
2.Wiederholen
Was sind die subjektiven Bestandteile einer Willenserklärung? Wie wirkt sich das Fehlen eines Bestandteils auf die Wirksamkeit der Erklärung aus?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A und B besuchen eine Kunstgalerie. Während B auf die Toilette muss, setzt sich der müde gewordene A in einen bestuhlten Nebenraum, um sich auszuruhen, ohne auf seine Umgebung zu achten. Als B zurückkehrt winkt ihm A zu, um B auf sich aufmerksam zu machen. Tatsächlich findet in dem Raum aber gerade eine Kunstauktion statt. Aufgrund seines Winkens wird A der Zuschlag für ein wertvolles Gemälde zu einem hohen Preis erteilt. War das Gebot des A wirksam?
Sekretärin S findet auf dem Schreibtisch ihrer Chefin C ein bereits ausgefülltes und unterschriebenes Bestellformular für Büromaterial bei Händler H. Sie gibt das Formular zur Post. C hat es sich unterdessen anders überlegt und möchte nicht mehr bestellen. Ist die Bestellung wirksam?
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