Auszug

Mittelbarer Besitz, §§ 868 ff. BGB

Besitzmittlungsverhältnis

1.
Verstehen

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Mittelbarer Besitz, §§ 868 ff. BGB

Voraussetzungen, § 868 BGB

  1. Besitz nur vorübergehend: Pontenzieller Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers, z.B. künftiger Herausgabeanspruch nach Mietbeendigung, § 546 I BGB, z.B. allgemeine Leistungskondiktion, § 812 I 1 Alt. 1 BGB
  2. Vertragliches Besitzmittlungsverhältnis / Besitzkonstitut: z.B. Mietvertrag, Pachtvertrag, § 868 BGB; auch anderes Verhältnis als aufgezählte möglich, wenn konkrete Rechte und Pflichten festgelegt (≠ bloße Abrede, dass Besitz für anderen); insb. Sicherungsübereignung durch Sicherungsabrede; vermeintliches genügt ⇨ muss nicht wirksam sein

    • Muss hinreichend konkret sein: Mittelbarer Besitzer muss wissen, von wem er welchen Gegenstand herausverlangen kann

    • h.M.: GoA ist Besitzmittlungsverhältnis, da Fremdbesitzwille ausreichend
      • Geschäftsherr hat Besitzwillen erst ab Genehmigung

  3. Besitzmittlungswille: Unmittelbarer Besitzer erkennt anderen als Oberbesitzer an

2.
Wiederholen

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Frage

Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat der mittelbare Besitz?

3.
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Frage 1

Mieter M mietet von Vermieter V eine Wohnung in der Stadt. Da M beruflich oft unterwegs ist, ist er selten in der Wohnung. M hat jedoch einige seiner persönlichen Gegenstände in der Wohnung aufbewahrt und hat den Schlüssel zu dieser Wohnung. Welche Aussagen über den Besitz an der Wohnung sind richtig?

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Frage 2

Mieter M mietet von Vermieter V eine Garage. Als er vorübergehend kein Auto hat, vermietet M die Garage an U, damit dieser sein Motorrad dort abstellen kann. Welche Aussagen über den Besitz an der Garage sind richtig?

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