- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Miete, Leasing, Pacht, Leihe, Darlehen
Mietvertrag: Mängelgewährleistung, §§ 536 ff. BGB
1.Verstehen
Mietvertrag: Mängelgewährleistung, §§ 536 ff. BGB
Rechte des Mieters bei Mietmangel
- Mängelbeseitigung, § 535 I 2 BGB: Erhaltung ist Erfüllungs- nicht Gewährleistungspflicht
- Bis zur Beseitigung Zurückbehaltungsrecht, § 320 BGB: Miete in angemessener Höhe zurückzubehalten unabhängig von Höhe einer Mietminderung; neben Mietminderung möglich
- Mietminderung, § 536 BGB: Tritt kraft Gesetzes ipso iure ein („ist befreit“), muss also nicht erklärt werden
- Rückforderung zu viel bezahlter Miete gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB
- Ausschluss wegen Kenntnis der Nichtschuld, § 814 BGB, zu umgehen durch Vorbehalt der Rückforderung
- Unberechtigte Mietminderung, z.B. bei Schimmelbefall
- Zahlungsverzug berechtigt gem. § 543 II 1 Nr. 3 BGB zur außerordentlichen Kündigung
- M.M.: Kein Verzug gem. § 286 IV BGB, da kein Vertretenmüssen des Mieters, wenn zunächst unklar, ob Mietminderung berechtigt (nicht offensichtlich unberechtigt)
- Kann unter Vorbehalt der Rückforderung zahlen
- Schadensersatz, § 536a I BGB: Für anfängliche Mängel Garantiehaftung, für nachträgliche nur bei Vertretenmüssen
- Häufig Einbeziehung Dritter über Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
- Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme, § 536a II BGB
- Fristlose Kündigung, § 543 I, II Nr. 1 BGB
2.Wiederholen
Welche Mängelrechte stehen dem Mieter zu?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A ist Mieter der Wohnung des Vermieters V. Nach einigen Monaten entdeckt er einen massiven Schimmelbefall. Wonach richten sich seine Ansprüche?
A mietet eine Wohnung von Vermieterin V. Wegen eines umfangreichen Schimmelproblems mindert sich die Miete rückwirkend ab Anfang August um 25%. A hat die Miete für August aber bereits in voller Höhe bezahlt. Hat sie einen Anspruch auf Rückzahlung?
A mietet eine Wohnung von Vermieterin V. Wegen eines umfangreichen Schimmelproblems mindert sich die Miete rückwirkend ab Anfang August um 25%. A hat die Miete für August aber bereits in voller Höhe bezahlt. Hat sie einen Anspruch auf Rückzahlung?
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