- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Pfandrechte
Sicherungsübereignung: Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB, der dinglichen Einigung
1.Verstehen
Sicherungsübereignung: Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB, der dinglichen Einigung
Übersicherung: Wert der sicherungsübereigneten Sache übersteigt Wert der zu sichernden Forderung erheblich
Erhebliches Übersteigen, wenn Wert der Sicherung mehr als 150% des Werts der Forderung: Vgl. Obergrenze von zwei Drittel des Werts für bewegliche Sachen als Sicherheit in § 237 1 BGB
Anfängliche Übersicherung: Missverhältnis von Anfang an
Sicherungsabrede unwirksam gem. § 138 I BGB bzw. bei AGB § 307 BGB
Dingliche Einigung unwirksam gem. § 138 I BGB: Keine Sicherungsübereignung
Nachträgliche Übersicherung: Missverhältnis entwickelt sich im Laufe der Zeit; z.B. aufgrund Ratenabzahlung; insb. auch bei revolvierenden Globalsicherheiten (Wert des Sicherungsgutes schwankt ständig, z.B. Warenlager mit wechselndem Bestand; z.B. Goldpreis steigt in Krise stark an)
Frühere Rspr.: Nichtig, wenn Wert der realisierbaren Sicherheiten Wert der Forderung um 110% übersteigt, bzw. der Verkehrswert um 150% (Zuschlag wegen Verwertungsrisiko); vermeidbar nur durch Freigabeklausel
Neue Rspr.: Durch ergänzende Vertragsauslegung gem. §§ 133 157 BGB gilt nach Treu und Glauben gem. § 242 Freigabeklausel (gesicherte Forderung nur bis Deckungsgrenze von Wert der Sicherheiten gedeckt) als stillschweigend vereinbart
Eher im Parteiinteresse
Dingliche Einigung wirksam
Aber Sicherungsgeber hat ermessensunabhängigen Freigabeanspruch aus Sicherungsabrede
Entgegenstehende Vereinbarung in Sicherungsabrede unwirksam gem. § 138 I BGB bzw. bei AGB § 307 BGB
2.Wiederholen
Wie verhält es sich, wenn bei der Sicherungsübereignung die übereignete Sache erheblich mehr Wert ist, als die gesicherte Forderung? Wie verhält es sich, wenn der Wert des Sicherungsguts sich verändert und nachträglich den Wert der gesicherten Forderung erheblich übersteigt?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Schuldnner S übereignet Gläubiger G zur Sicherung einer Forderung i.H.v. 5.000€ ein wertvolles Gemälde im Wert von 10.000€. Welche Aussagen sind richtig?
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