Auszug

Allgemeine Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 Alt. 2 BGB

Allgemeine NichtleistungskondiktionEingriffskondiktionZuwendungskondiktionVerwendungskondiktionRückgriffskondiktionIn sonstiger Weise als durch Leistung

1.
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Allgemeine Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 Alt. 2 BGB

Voraussetzungen

  1. Etwas erlangt: Vermögenswerter Vorteil

  2. In sonstiger Weise als durch Leistung
    • Eingriffskondiktion: Durch Eingriff in Zuweisungsgehalt fremden Rechts; z.B. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch nicht autorisierte Werbung mit Gesicht eines Prominenten (unabhängig davon, ob er tatsächlich dafür Werbung gemacht hätte); z.B. Blockierstellung durch Hinterlegung

      • Veraltete Rechtswidrigkeitstheorie: Eingriff nur, wenn Handlung rechtswidrig
        • Es gibt Eingriffe, die gerade nicht rechtswidrig sind, vgl. § 816 BGB

    • Zuwendungskondiktion: Rückforderung schlichter Zuwendung (≠ Leistung, da keine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens), die Zuwendungsempfänger nicht auf Kausalverhältnis zum Zuwendenden beziehen darf (daher nach normativem Leistungsbegriff keine Leistung); z.B. irrtümliche Zuvielüberweisung
    • Verwendungskondiktion: Ersatz für Verwendung auf fremde Sache; subsidiär zu Ersatzansprüchen wie §§ 994 ff. BGB, 670, GoA, § 539 BGB, daher geringer Anwendungsbereich
    • Rückgriffskondiktion: Ersatz für Befreiung von Verbindlichkeit, die keine Leistung, z.B. Zahlung fremder Schulden; subsidiär zu Regressansprüchen wie §§ 774, 426 BGB und GoA, daher geringer Anwendungsbereich

  3. Auf dessen Kosten: Auf Kosten des Kondiktionsgläubigers
    • Bei unmittelbarer Vermögensmehrung: Stoffgleichheit von Vermögensmehrung und -minderung
    • Sonst: Entgegen des Zuweisungsgehalt eines Rechts (s.o.)

  4. Ohne rechtlichen Grund

2.
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3.
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