Auszug

Vertretenmüssen, §§ 276-278 BGB

VertretenmüssenVerantwortlichkeitVorsatzFahrlässigkeit

1.
Verstehen

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Vertretenmüssen, §§ 276-278 BGB

Verschulden, § 276 I 1 BGB: Eigenes Verschulden des Schuldners

  • Vorsatz: Wissen und Wollen der Pflichtverletzung; dolus eventualis (bedingter Vorsatz) genügt, d.h. billigendes Inkaufnehmen der möglichen Pflichtverletzung
  • Fahrlässigkeit, § 276 II BGB: Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt;
    • Jede Fahrlässigkeit umfasst (leichte bis grobe)
      • Ausnahme vertragliche oder gesetzliche Haftungsmilderung oder Haftungsverschärfung, § 276 I 1 BGB: z.B. eigenübliche Sorgfalt, § 277 BGB
    • Maßstab rein objektiv, d.h. Fähigkeiten eines durchschnittlichen Angehörigen desselben Alters und Verkehrskreises (≠ Strafrecht), jedoch typischerweise geminderte Leistungsfähigkeit bei Kindern (soweit gem. § 828 BGB überhaupt verschuldensfähig), alte Leute, Behinderte

Verschuldensunabhängig wenn strengere Haftung, § 276 I 1 BGB

  • Schuldnerverzug, § 287 2 BGB
  • Garantieübernahme z.B. für Beschaffenheit einer Sache
    • Selbst ohne Kenntnis darüber ist Mangelhaftigkeit zu vertreten: Indiz z.B. Fachkunde
  • Bei Geldschulden unbeschränkte Vermögenshaftung: Keine Unmöglichkeit wegen mangelnder Zahlungskraft
    • Verschuldensunabhängige Einstandspflicht für jedes Leistungshindernis wegen mangelnder Zahlungskraft: Immer zu vertreten

Zugerechnetes Verhalten anderer, §§ 278, 31 BGB: Vorsatz und Fahrlässigkeit des gesetzlichen Vertreters, Erfüllungsgehilfen oder der Organe von Gesellschaften

2.
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Frage

In welchen Fällen hat der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten?

3.
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Frage 1

Vermieter A verursacht trotz Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt pflichtwidrig einen Schaden i.H.v. 300.000€ am Lamborghini seines Mieters B. Hat B gegen A einen Anspruch aus § 280 I BGB?

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Frage 2

Bedeuten Vertretenmüssen und Verschulden das gleiche?

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