Auszug
- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Weitere Vertragstypen
Schenkung, § 516 I BGB
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Schenkung, § 516 I BGB
Rückforderungsansprüche des Schenkers, §§ 527 ff. BGB
- Insb. Widerruf wegen grobem Undank, § 530 BGB ⇨ Anspruch auf Herausgabe gem. §§ 531 II, 812 I 2 Alt. 1 BGB
- Rückforderungsansprüche gehen bei Bedürftigkeit des Schenkers auf Sozialhilfeträger über, § 93 SGB XII: In Praxis daher oft durch diesen geltend gemacht
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Kann eine Schenkung zurückgefordert werden?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
A möchte B 50€ schenkweise zuwenden. Was muss sie beachten?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
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Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
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