- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Lösung vom Schuldverhältnis
Verbraucherwiderruf, § 355 BGB
1.Verstehen
Verbraucherwiderruf, § 355 BGB
Verbraucherwiderruf, § 355 BGB: Einseitiges Lösungsrecht des Verbrauchers vom Vertrag (rechtsvernichtende Einwendung), einfach auszuüben, oft neben und unabhängig von anderen Rechten
- Allgemeine Widerrufsmöglichkeit empfangsbedürftiger Willenserklärungen, § 130 I 2 BGB: Jede empfangsbedürftige Willenserklärung kann zurückgenommen werden, wenn spätestens mit Zugang der Willenserklärung Widerruf zugeht
2.Wiederholen
Was versteht man unter dem Verbraucherwiderruf?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A ist hobbymäßig Fahrradfahrer. Er kauft sich bei Einzelhändler E über dessen Website ein Rad. Eine Woche später bereut er den Kauf. Das Geld benötigt er dringend für andere Anschaffungen. Im Internet stand zudem, das Rad sei straßenverkehrstauglich, tatsächlich fehlen aber Reflektoren, die E trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachliefert. Kann sich A ggf. vom Vertrag lösen?
A ist hobbymäßig Fahrradfahrer. Er kauft sich bei Einzelhändler E über dessen Website ein Rad. Eine Woche später bereut er den Kauf. Das Geld benötigt er dringend für andere Anschaffungen. Kann er sich noch vom Vertrag lösen?
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