Auszug

Hypothek: Übertragung / Zweiterwerb, §§ 1153 ff. BGB

1.
Verstehen

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Hypothek: Übertragung / Zweiterwerb, §§ 1153 ff. BGB

Gutgläubiger Zweiterwerb, § 892 BGB (öffentlicher Glaube des Grundbuchs) bzw. § 1155 BGB (öffentlicher Glaube setzt sich fort an vom Notar öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen gem. § 129 BGB)

  1. Im Grundbuch eingetragene Hypothek besteht nicht tatsächlich oder steht nicht dem Zedenten zu
  2. Bestehen der gesicherten Forderung, Abtretbarkeit und Berechtigung des Zedenten
  • Gutgläubiger Erwerb möglich, § 892 BGB bzw. § 1155 BGB

    • Nicht möglich, da gem. § 1153 BGB gesetzlicher Erwerb der Hypothek, aber Gutglaubensschutz nur bei rechtsgeschäftlichem Erwerb
      • Argument formalistisch, da gesetzlicher Erwerb der Hypothek auf rechtsgeschäftlicher Abtretung der gesicherten Forderung aufsetzt („mittelbarer rechtsgeschäftlicher Erwerb“)

2.
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Frage

Kann eine Hypothek auch von einem nur vermeintlichen Hypothekeninhaber gutgläubig erworben werden?

3.
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Frage 1

Am Grundstück des A besteht eine Hypothek die laut Grundbuch von B gehalten wird. Außerdem hat C eine notarielle Abtretungserklärung, in der B die gesicherte Forderung an C überträgt. In Wahrheit ist der Inhaber der Forderung und der Hypothek D. Der gutgläubige Erwerber E weiß aber nichts über D. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 2

Am Grundstück des A besteht eine Hypothek die laut Grundbuch von B gehalten wird. Außerdem hat C eine notarielle Abtretungserklärung, in der B die gesicherte Forderung an C überträgt. In Wahrheit ist der Inhaber der Forderung und der Hypothek D. Der gutgläubige Erwerber E weiß aber nichts über D. Welche Aussagen sind richtig?

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