- Zivilrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Grundpfandrechte (Realsicherheiten des Immobiliarsachenrechts)
Hypothek: Übertragung / Zweiterwerb, §§ 1153 ff. BGB
1.Verstehen
Hypothek: Übertragung / Zweiterwerb, §§ 1153 ff. BGB
Gutgläubiger Zweiterwerb, § 892 BGB (öffentlicher Glaube des Grundbuchs) bzw. § 1155 BGB (öffentlicher Glaube setzt sich fort an vom Notar öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen gem. § 129 BGB)
- Im Grundbuch eingetragene Hypothek besteht nicht tatsächlich oder steht nicht dem Zedenten zu
- Bestehen der gesicherten Forderung, Abtretbarkeit und Berechtigung des Zedenten
- Gutgläubiger Erwerb möglich, § 892 BGB bzw. § 1155 BGB
- Nicht möglich, da gem. § 1153 BGB gesetzlicher Erwerb der Hypothek, aber Gutglaubensschutz nur bei rechtsgeschäftlichem Erwerb
- Argument formalistisch, da gesetzlicher Erwerb der Hypothek auf rechtsgeschäftlicher Abtretung der gesicherten Forderung aufsetzt („mittelbarer rechtsgeschäftlicher Erwerb“)
2.Wiederholen
Kann eine Hypothek auch von einem nur vermeintlichen Hypothekeninhaber gutgläubig erworben werden?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Am Grundstück des A besteht eine Hypothek die laut Grundbuch von B gehalten wird. Außerdem hat C eine notarielle Abtretungserklärung, in der B die gesicherte Forderung an C überträgt. In Wahrheit ist der Inhaber der Forderung und der Hypothek D. Der gutgläubige Erwerber E weiß aber nichts über D. Welche Aussagen sind richtig?
Am Grundstück des A besteht eine Hypothek die laut Grundbuch von B gehalten wird. Außerdem hat C eine notarielle Abtretungserklärung, in der B die gesicherte Forderung an C überträgt. In Wahrheit ist der Inhaber der Forderung und der Hypothek D. Der gutgläubige Erwerber E weiß aber nichts über D. Welche Aussagen sind richtig?
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