Auszug

Selbsthilfe des Besitzers / Gewaltrechte, § 859 BGB

SelbsthilfeSelbsthilferechteGewaltrechteBesitzkehr

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Selbsthilfe des Besitzers / Gewaltrechte, § 859 BGB

Besitzkehr, § 859 II, III BGB

  • Recht dem Täter die Sache wieder abzunehmen
  • Voraussetzungen
    1. Besitzentziehung / Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht, § 858 BGB
    2. Unmittelbare zeitliche Nähe der Selbsthilfehandlung
      • Bei beweglichen Sachen, § 859 II BGB: Auf frischer Tat betroffen oder nach Tat verfolgt (Nacheile)
      • Bei unbeweglichen Sachen, § 859 III BGB: Sofortige Wiederbeschaffung des Besitzes (so schnell wie möglich nach objektivem Maßstab ohne Rücksicht auf Kenntnis)
  • Nach Überschreitung zeitlicher Grenzen: Nur noch Besitzschutzklage aus § 861 BGB (gerichtliche Durchsetzung)

2.
Wiederholen

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Frage

Wie kann sich der Besitzer wehren, wenn gegen ihn verbotene Eigenmacht ausgeübt wurde (z.B. ein Dieb hat Handtasche weggerissen)?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

Während eines Firmenausflugs nutzt der Angestellte A den Betriebswagen, um Kollegen zum Restaurant zu bringen. Auf dem Rückweg bemerkt er, dass der Wagen gestohlen wurde. A sieht den Dieb D auf einem Parkplatz und beschließt, den Wagen zurückzuholen. Er zieht D aus dem Auto. Dieser stürzt und verletzt sich. Welche Aussagen sind richtig?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
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