Auszug

Sittenwidrigkeit, § 138 BGB

Sittenwidrigkeit

1.
Verstehen

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Sittenwidrigkeit, § 138 BGB

Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die guten Sitten

  • Zweistufige Prüfung: Immer objektive und subjektive Voraussetzungen prüfen

  1. Objektiv verstößt Inhalt des Vertrags gegen Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden
    • Nicht bei arglistiger Täuschung, § 123 I Alt. 1 BGB: In § 123 I Alt. 1 BGB abschließende Regelung für sittenwidriges Zustandekommen des Vertrags, der dann gerade nur anfechtbar und nicht gem. § 138 nichtig ist, um Getäuschtem Wahlrecht über Wirksamkeit des Vertrages zu lassen
  2. Subjektiv verwerfliche Gesinnung / Kenntnis der Umstände, aus denen sich Sittenwidrigkeit ergibt (muss nicht für sittenwidrig gehalten werden)

2.
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Frage

Wann liegt ein Verstoß gegen die guten Sitten vor?

3.
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Frage 1

Zwischenhändler Z möchte bei Bank B ein Darlehen aufnehmen. Zur Sicherheit tritt er all seine Ansprüche gegen Kunden an B ab. Dann kauft er Waren von Großhändler G unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, d.h. er darf die Waren sofort an Endkunden, z.B. den E, weiterveräußern, aber tritt dann zur Sicherung seine Kaufpreisforderungen an G ab. Wer ist Inhaber der Kaufpreisforderung gegen den Endkunden E?

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Frage 2

A weiß, dass der B zur Finanzierung seiner Drogensucht dringend Geld benötigt. Sie wittert ein gutes Geschäft und leiht ihm 1.000€ für 12 Monate zu einem Zinssatz von 50%. Ist das Geschäft wirksam?

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Frage 3

A weiß, dass der B zur Finanzierung seiner Drogensucht dringend Geld benötigt. Sie wittert ein gutes Geschäft und leiht ihm 1.000€ für 12 Monate zu einem Zinssatz von 50%. Ist das Geschäft wirksam?

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