- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Realsicherheiten des Mobiliarsachenrechts
Gesetzliches Pfandrecht, §§ 1257, 1204 ff. BGB
1.Verstehen
Gesetzliches Pfandrecht, §§ 1257, 1204 ff. BGB
Kein gutgläubiger Ersterwerb gesetzlicher Pfandrechte an schuldnerfremden Sachen
- Da § 1257 BGB nur auf kraft Gesetz entstandenes Pfandrecht verweist gelten §§ 1207, 932 ff. BGB nicht unmittelbar
- In Praxis enthalten Werkunternehmer-AGB die Klausel, dass das Leistungssubstrat vertraglich verpfändet wird; dadurch ist ein gutgläubiger Erwerb gem. §§ 1207, 932 BGB möglich
- Gutgläubigkeit durch dieses „Umgehungsgeschäft“ widerlegt
- Keine Bösgläubigkeit der Nichtberechtigung bei jedem Kunden, nur Absicherung
- Einbringungspfandrechte (besitzlos), insb. Vermieterpfandrecht, §§ 562 ff. BGB: Gutgläubiger Erwerb mangels Rechtsscheinsträger ausgeschlossen
- Besitzpfandrechte, insb. Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB
- Analoge Anwendung der §§ 1207, 932 ff. BGB, da aufgrund Entstehung durch Besitzübergabe ähnliche Rechtsscheinsituation wie bei vertraglichen Besitzpfandrechten; außerdem Schutzwürdigkeit des vorleistungspflichtigen Werkunternehmers; analoge Anwendung des § 366 III HGB auf Werkunternehmer, da ähnliche Interessenslage wie beim Kaufmann, der gesetzliches Pfandrecht gutgläubig erwerben kann
- Nicht Besitzübergabe, sondern Besitz als solcher Anknüpfungspunkt
- Interessen des wahren Eigentümers ebenfalls schutzwürdig
- Keine planwidrige Regelungslücke, da Formulierung „entstandenes Pfandrecht“ bewusste Entscheidung des Gesetzgebers und § 366 III HGB nur Ausnahmevorschrift
- keine vergleichbare Interessenlage: §§ 1000 ff., 994 ff. BGB sachnäheres Zurückbehaltungsrecht
- Inreparaturgabe durch Nichteigentümer: z.B. Auto unter Eigentumsvorbehalt erworben, bei Werkunternehmer in Reparatur gegeben, Käufer zahlt nicht, Auto an Eigentümer herausgegeben
- Werklohnanspruch des Werkunternehmers ggü. Eigentümer?
- Verpflichtungsermächtigung: Verpflichtung des Ermächtigenden durch Handeln des Ermächtigten ohne dass Handeln in fremdem Namen offenkundig
- Unzulässige Umgehung der §§ 164 ff. BGB; nicht von Eigentümer gewollt
- Ermächtigung aus § 185 I BGB
- Gem. § 185 I BGB können nur rechtsgeschäftliche Verfügungen genehmigt werden, gesetzliche Pfandrechte entstehen kraft Gesetzes
- Im Assessorexamen (zweites Staatsexamen) nur kurzer Hinweis, dass keine analoge Anwendung
2.Wiederholen
Kann ein gesetzliches Pfandrecht auch an Sachen entstehen, die dem Schuldner gar nicht gehören?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A mietet von B ein Auto. Als ein Defekt auftritt, gibt A es in der Werkstatt des W in Reparatur. In den AGB von W wird ein Pfandrecht an zur Reparatur überlassenen Gegenständen vereinbart. Mittlerweile kündigt der B den Mietvertrag mit A. B verlangt nun von W Herausgabe des Autos gem. § 985 BGB. Zu Recht?
A mietet von B ein Auto. Als ein Defekt auftritt, gibt A es in der Werkstatt des W in Reparatur. In den AGB von W wird ein Pfandrecht an zur Reparatur überlassenen Gegenständen vereinbart. Mittlerweile kündigt der B den Mietvertrag mit A. B verlangt nun von W Herausgabe des Autos gem. § 985 BGB. Zu Recht?
A ist Mieter der Wohnung des Vermieters V. In seinem Wohnzimmer und seinem Schlafzimmer hat er jeweils ein großes teures Fernsehgerät. Beide sind Leihgaben seiner Cousine C. Als A seine Miete nicht mehr zahlen kann, verlangt V einen von As Fernsehern heraus, um ihn zu versteigern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Zu recht?
A mietet von B ein Auto. Als ein Defekt auftritt, gibt A es in der Werkstatt des W in Reparatur. In den AGB von W wird ein Pfandrecht an zur Reparatur überlassenen Gegenständen vereinbart. Mittlerweile kündigt der B den Mietvertrag mit A. B verlangt nun von W Herausgabe des Autos gem. § 985 BGB. Zu Recht?
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