- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Pfandrechte
Gesetzliches Pfandrecht, §§ 1257, 1204 ff. BGB
1.Verstehen
Gesetzliches Pfandrecht, §§ 1257, 1204 ff. BGB
Kein gutgläubiger Ersterwerb gesetzlicher Pfandrechte an schuldnerfremden Sachen
Da § 1257 BGB nur auf kraft Gesetz entstandenes Pfandrecht verweist gelten §§ 1207, 932 ff. BGB nicht unmittelbar
In Praxis enthalten Werkunternehmer-AGB die Klausel, dass das Leistungssubstrat vertraglich verpfändet wird; dadurch ist ein gutgläubiger Erwerb gem. §§ 1207, 932 BGB möglich
Gutgläubigkeit durch dieses „Umgehungsgeschäft“ widerlegt
Keine Bösgläubigkeit der Nichtberechtigung bei jedem Kunden, nur Absicherung
Auch keine analoge Anwendung der §§ 1207, 932 ff. BGB
Einbringungspfandrechte (besitzlos), insb. Vermieterpfandrecht, §§ 562 ff. BGB: Gutgläubiger Erwerb mangels Rechtsscheinsträger ausgeschlossen
Besitzpfandrechte, insb. Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB
Analoge Anwendung der §§ 1207, 932 ff. BGB, da aufgrund Entstehung durch Besitzübergabe ähnliche Rechtsscheinsituation wie bei vertraglichen Besitzpfandrechten; außerdem Schutzwürdigkeit des vorleistungspflichtigen Werkunternehmers; analoge Anwendung des § 366 III HGB auf Werkunternehmer, da ähnliche Interessenslage wie beim Kaufmann, der gesetzliches Pfandrecht gutgläubig erwerben kann
Nicht Besitzübergabe, sondern Besitz als solcher Anknüpfungspunkt
Interessen des wahren Eigentümers ebenfalls schutzwürdig
Keine planwidrige Regelungslücke, da Formulierung „entstandenes Pfandrecht“ bewusste Entscheidung des Gesetzgebers und § 366 III HGB nur Ausnahmevorschrift
keine vergleichbare Interessenlage: §§ 1000 ff., 994 ff. BGB sachnäheres Zurückbehaltungsrecht
Im Assessorexamen (zweites Staatsexamen) nur kurzer Hinweis, dass keine analoge Anwendung
2.Wiederholen
Kann ein gesetzliches Pfandrecht auch an Sachen entstehen, die dem Schuldner gar nicht gehören?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A mietet von B ein Auto. Als ein Defekt auftritt, gibt A es in der Werkstatt des W in Reparatur. In den AGB von W wird ein Pfandrecht an zur Reparatur überlassenen Gegenständen vereinbart. Mittlerweile kündigt der B den Mietvertrag mit A. B verlangt nun von W Herausgabe des Autos gem. § 985 BGB. Zu Recht?
A mietet von B ein Auto. Als ein Defekt auftritt, gibt A es in der Werkstatt des W in Reparatur. In den AGB von W wird ein Pfandrecht an zur Reparatur überlassenen Gegenständen vereinbart. Mittlerweile kündigt der B den Mietvertrag mit A. B verlangt nun von W Herausgabe des Autos gem. § 985 BGB. Zu Recht?
A ist Mieter der Wohnung des Vermieters V. In seinem Wohnzimmer und seinem Schlafzimmer hat er jeweils ein großes teures Fernsehgerät. Beide sind Leihgaben seiner Cousine C. Als A seine Miete nicht mehr zahlen kann, verlangt V einen von As Fernsehern heraus, um ihn zu versteigern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Zu recht?
A mietet von B ein Auto. Als ein Defekt auftritt, gibt A es in der Werkstatt des W in Reparatur. In den AGB von W wird ein Pfandrecht an zur Reparatur überlassenen Gegenständen vereinbart. Mittlerweile kündigt der B den Mietvertrag mit A. B verlangt nun von W Herausgabe des Autos gem. § 985 BGB. Zu Recht?
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