Auszug

Gesetzliches Pfandrecht, §§ 1257, 1204 ff. BGB

Gesetzliches Pfandrecht

1.
Verstehen

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Gesetzliches Pfandrecht, §§ 1257, 1204 ff. BGB

Kein gutgläubiger Ersterwerb gesetzlicher Pfandrechte an schuldnerfremden Sachen

  • Da § 1257 BGB nur auf kraft Gesetz entstandenes Pfandrecht verweist gelten §§ 1207, 932 ff. BGB nicht unmittelbar
  • In Praxis enthalten Werkunternehmer-AGB die Klausel, dass das Leistungssubstrat vertraglich verpfändet wird; dadurch ist ein gutgläubiger Erwerb gem. §§ 1207, 932 BGB möglich

    • Gutgläubigkeit durch dieses „Umgehungsgeschäftwiderlegt
      • Keine Bösgläubigkeit der Nichtberechtigung bei jedem Kunden, nur Absicherung

  • Einbringungspfandrechte (besitzlos), insb. Vermieterpfandrecht, §§ 562 ff. BGB: Gutgläubiger Erwerb mangels Rechtsscheinsträger ausgeschlossen
  • Besitzpfandrechte, insb. Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB
    • Analoge Anwendung der §§ 1207, 932 ff. BGB, da aufgrund Entstehung durch Besitzübergabe ähnliche Rechtsscheinsituation wie bei vertraglichen Besitzpfandrechten; außerdem Schutzwürdigkeit des vorleistungspflichtigen Werkunternehmers; analoge Anwendung des § 366 III HGB auf Werkunternehmer, da ähnliche Interessenslage wie beim Kaufmann, der gesetzliches Pfandrecht gutgläubig erwerben kann
      • Nicht Besitzübergabe, sondern Besitz als solcher Anknüpfungspunkt
      • Interessen des wahren Eigentümers ebenfalls schutzwürdig
      • Keine planwidrige Regelungslücke, da Formulierung „entstandenes Pfandrecht“ bewusste Entscheidung des Gesetzgebers und § 366 III HGB nur Ausnahmevorschrift
      • keine vergleichbare Interessenlage: §§ 1000 ff., 994 ff. BGB sachnäheres Zurückbehaltungsrecht

    • Inreparaturgabe durch Nichteigentümer: z.B. Auto unter Eigentumsvorbehalt erworben, bei Werkunternehmer in Reparatur gegeben, Käufer zahlt nicht, Auto an Eigentümer herausgegeben
      • Werklohnanspruch des Werkunternehmers ggü. Eigentümer?
        • Verpflichtungsermächtigung: Verpflichtung des Ermächtigenden durch Handeln des Ermächtigten ohne dass Handeln in fremdem Namen offenkundig
          • Unzulässige Umgehung der §§ 164 ff. BGB; nicht von Eigentümer gewollt
        • Ermächtigung aus § 185 I BGB
          • Gem. § 185 I BGB können nur rechtsgeschäftliche Verfügungen genehmigt werden, gesetzliche Pfandrechte entstehen kraft Gesetzes

  • Im Assessorexamen (zweites Staatsexamen) nur kurzer Hinweis, dass keine analoge Anwendung

2.
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Frage

Kann ein gesetzliches Pfandrecht auch an Sachen entstehen, die dem Schuldner gar nicht gehören?

3.
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Frage 1

A mietet von B ein Auto. Als ein Defekt auftritt, gibt A es in der Werkstatt des W in Reparatur. In den AGB von W wird ein Pfandrecht an zur Reparatur überlassenen Gegenständen vereinbart. Mittlerweile kündigt der B den Mietvertrag mit A. B verlangt nun von W Herausgabe des Autos gem. § 985 BGB. Zu Recht?

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Frage 2

A mietet von B ein Auto. Als ein Defekt auftritt, gibt A es in der Werkstatt des W in Reparatur. In den AGB von W wird ein Pfandrecht an zur Reparatur überlassenen Gegenständen vereinbart. Mittlerweile kündigt der B den Mietvertrag mit A. B verlangt nun von W Herausgabe des Autos gem. § 985 BGB. Zu Recht?

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Frage 3

A ist Mieter der Wohnung des Vermieters V. In seinem Wohnzimmer und seinem Schlafzimmer hat er jeweils ein großes teures Fernsehgerät. Beide sind Leihgaben seiner Cousine C. Als A seine Miete nicht mehr zahlen kann, verlangt V einen von As Fernsehern heraus, um ihn zu versteigern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Zu recht?

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Frage 4

A mietet von B ein Auto. Als ein Defekt auftritt, gibt A es in der Werkstatt des W in Reparatur. In den AGB von W wird ein Pfandrecht an zur Reparatur überlassenen Gegenständen vereinbart. Mittlerweile kündigt der B den Mietvertrag mit A. B verlangt nun von W Herausgabe des Autos gem. § 985 BGB. Zu Recht?

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