- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Realsicherheiten des Mobiliarsachenrechts
Eigentumsvorbehalt: Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers, § 161 I BGB
1.Verstehen
Eigentumsvorbehalt: Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers, § 161 I BGB
Bei Eigentumsvorbehalt: Übergabe gem. § 929 1 BGB vollzogen, aber Einigung unter aufschiebender Bedingung, § 158 I BGB (insb. Kaufpreiszahlung)
- Von mehraktigem Erwerbstatbestand bereits so viele Erfordernisse erfüllt, dass unabhängige, gesicherte Rechtsposition des Erwerbers, die nicht mehr einseitig durch Veräußerer zerstörbar; mehr als nur schuldrechtliche Position (z.B. Anspruch auf Übereignung aus § 433 II), da von Gesetzgeber in § 161 I besonders geschützt
- Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers entsteht, § 161 I BGB
2.Wiederholen
Welche dingliche Rechtsposition erlangt der Käufer nach der Übergabe beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt und warum?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Der Vorbehaltskäufer K und der Dritte D einigen sich über die Übereignung eines Autos unter Eigentumsvorbehalt, das K selbst zuvor unter Eigentumsvorbehalt von Verkäufer V erworben hat. K gibt sich dabei als Eigentümer aus, D ist gugläubig. Welche Aussagen sind richtig?
Verkäufer V und Käufer K schließen einen Kaufvertrag über ein Auto ab. Der Kaufvertrag sieht einen Eigentumsvorbehalt vor. K nimmt das Auto entgegen, hat jedoch den Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt. Welche Aussagen sind richtig?
A kauft von B ein Fahrrad unter Eigentumsvorbehalt. Während A es noch abbezahlt, wird das Fahrrad von C schuldhaft zerstört. Wer kann Schadensersatz aus § 823 I BGB gegen C geltend machen?
Der Vorbehaltskäufer K und der Dritte D einigen sich über die Übereignung eines Autos, das K unter Eigentumsvorbehalt von Verkäufer V erworben hat. D weiß von dem Eigentumsvorbehalt. Welche Aussagen sind richtig?
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