- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Stellvertretung
Vertretung ohne Vertretungsmacht, §§ 177 ff. BGB
1.Verstehen
Vertretung ohne Vertretungsmacht, §§ 177 ff. BGB
Vertreter ohne Vertretungsmacht (lat.: „falsus procurator“, „falsa procuratrix“ (weibliche Form)): „Überschreitung des rechtlichen Könnens“ (nicht nur des „rechtlichen Dürfens“ wie beim Missbrauch der Vertretungsmacht)
- Geschäft mit Vertretenem schwebend unwirksam
- Bis Genehmigung (auch konkludent möglich), §§ 177 I, 184 I BGB ⇨ Geschäft mit Vertretenem wirksam
- Oder Verweigerung der Genehmigung ⇨ Geschäft mit Vertretenem endgültig unwirksam
- Bei Verweigerung der Genehmigung eigene Haftung des Vertreters, § 179 I BGB: Tatsächlich (≠ rechtlich) behandelt wie Vertragspartner
- Vertreter ohne Vertretungsmacht schuldet Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung: Nach Wahl des Geschäftsgegners
- Vertreter stehen Einwendungen des Vertretenen zu
- Analoge Anwendung des § 179 I BGB für Boten ohne Botenmacht und Vertretung einer nicht existenten Person
- Wenn Vertreter Mangel der Vertretungsmacht nicht kannte schuldet er nur Ersatz des Vertrauensschadens wie bei § 122 BGB
2.Wiederholen
Was passiert, wenn ein Rechtsgeschäft ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen abgeschlossen wird?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A täuscht dem B vor, er sei IT-Experte, und bekommt von B den Auftrag ihm die Einrichtung eines Computersystems zu besorgen. Als B herausfindet, dass A ihn über seine Qualifikation belogen hat, ficht er die Bevollmächtigung an. Dennoch kauft A im Namen des B einen Computer bei Händler H. B teilt H mit, dass er nicht bezahlen möchte. Welche Aussagen sind richtig?
A ist Stammkunde des Online-Händlers H, der bei seinen Stammkunden ausnahmsweise auf die Zahlungsweise „Vorkasse“ verzichtet und den „Kauf auf Rechnung“ ermöglicht, bei dem die Ware schon vor Zahlung ausgeliefert wird. B loggt sich heimlich in den Account des A ein und bestellt Ware bei H. H verlangt Zahlung von A. Welcher Aussagen sind richtig?
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