Auszug

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, § 906 II 2 BGB und § 906 II 2 BGB analog

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

1.
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Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, § 906 II 2 BGB und § 906 II 2 BGB analog

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, § 906 II 2 BGB und § 906 II 2 BGB analog

  • Aus § 906 II 2 BGB in direkter Anwendung Entschädigung für Einwirkungen vom Nachbargrundstück, die als ortsübliche Benutzung geduldet werden müssen gem. § 906 II 1 BGB
  • Analog § 906 II 2 BGB Entschädigung für Eingriffe vom Nachbargrundstück, die nicht verhindert werden konnten; z.B. schuldlos verursachter Brand greift auf Nachbarhaus über (mangels Verschuldens keine anderen Schadensersatzansprüche einschlägig); verschuldensunabhängiger „bürgerlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch“

    • Voraussetzungen
    1. Rechtswidrige Einwirkung
    2. Vom benachbarten Grundstück: Gilt nicht für Wohnungseigentümergemeinschaft
    3. Keine Abwehrmöglichkeit gem. §§ 1004, 862 BGB aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
    4. Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung: Nachteile so gravierend, dass sie entschädigt werden müssen
    5. Kein anderweitiger Ersatzanspruch: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch subsidiär, um sonstige Regelungsmechanismen nicht auszuhöhlen.
    6. Kausal verursachter Schaden, §§ 249 ff. BGB: Objektiv zurechenbar vom Nachbargrundstück ausgehend

2.
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3.
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