Auszug

Verwendungsersatzanspruch, §§ 994 ff. BGB

Verwendungsersatzanspruch

1.
Verstehen

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Verwendungsersatzanspruch, §§ 994 ff. BGB

Voraussetzungen

  1. Vindikationslage im Zeitpunkt der Verwendung
  2. Ersatzfähige Verwendung durch Besitzer
    • Notwendige Verwendung, § 994 f. BGB: Objektiv zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erforderlich, z.B. Reparatur, die Eigentümer vernünftigerweise hätte selbst vornehmen müssen

      • Lasten, § 995 BGB: Leistungen, die typischerweise nicht aus Erträgen des Grundstücks bestritten werden; außerordentlich, wenn nicht laufende Leistung (z.B. Grundsteuer nicht außerordentlich)

    • Nützliche Verwendung, § 996 BGB: Nicht notwendig, aber erhöht objektiv Wert der Sache
      • Nur Werterhöhung herauszugeben

    • Luxusverwendungen: Alle nicht notwendigen, nicht nützlichen Verwendungen
    • Grundlegende Veränderung der Sache: z.B. Komplettsanierung eines Hauses, z.B. Bauen auf fremdem Grund
    • Nur Wegnahmerecht nach § 997 BGB: Bzw. bei völliger Unzumutbarkeit Ausgleichsanspruch nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB

2.
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Frage

Unter welchen Voraussetzungen kann der Besitzer im EBV Verwendungsersatz fordern?

3.
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Frage 1

Dieb D stiehlt das Fahrrad des A und veräußert es an den gutgläubigen B. Für 200€ lässt B die defekten Bremsen des A austauschen. Kann er von A dafür Ersatz verlangen?

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Frage 2

Dieb D stiehlt das Fahrrad des A und veräußert es an den gutgläubigen B. Für 200€ lässt B das Rad neu lackieren. Der Wert des Fahrrads erhöht sich um 50€. Kann er von A dafür Ersatz verlangen?

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Frage 3

Dieb D stiehlt das Fahrrad des A und veräußert es an den gutgläubigen B. Für 200€ lässt B die defekten Bremsen des A austauschen. Hat A einen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe, wenn B Ersatz verlangt?

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Frage 4

Dieb D stiehlt das Fahrrad des A. Für 200€ lässt B die defekten Bremsen des A austauschen. Hat A einen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe, wenn D Ersatz verlangt?

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