- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Verwendungsersatzanspruch, §§ 994 ff. BGB
1.Verstehen
Verwendungsersatzanspruch, §§ 994 ff. BGB
Voraussetzungen
- Vindikationslage im Zeitpunkt der Verwendung
- Ersatzfähige Verwendung durch Besitzer
- Notwendige Verwendung, § 994 f. BGB: Objektiv zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erforderlich, z.B. Reparatur, die Eigentümer vernünftigerweise hätte selbst vornehmen müssen
- Lasten, § 995 BGB: Leistungen, die typischerweise nicht aus Erträgen des Grundstücks bestritten werden; außerordentlich, wenn nicht laufende Leistung (z.B. Grundsteuer nicht außerordentlich)
- Nützliche Verwendung, § 996 BGB: Nicht notwendig, aber erhöht objektiv Wert der Sache
- Nur Werterhöhung herauszugeben
- Luxusverwendungen: Alle nicht notwendigen, nicht nützlichen Verwendungen
- Grundlegende Veränderung der Sache: z.B. Komplettsanierung eines Hauses, z.B. Bauen auf fremdem Grund
- Nur Wegnahmerecht nach § 997 BGB: Bzw. bei völliger Unzumutbarkeit Ausgleichsanspruch nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB
2.Wiederholen
Unter welchen Voraussetzungen kann der Besitzer im EBV Verwendungsersatz fordern?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Dieb D stiehlt das Fahrrad des A und veräußert es an den gutgläubigen B. Für 200€ lässt B die defekten Bremsen des A austauschen. Kann er von A dafür Ersatz verlangen?
Dieb D stiehlt das Fahrrad des A und veräußert es an den gutgläubigen B. Für 200€ lässt B das Rad neu lackieren. Der Wert des Fahrrads erhöht sich um 50€. Kann er von A dafür Ersatz verlangen?
Dieb D stiehlt das Fahrrad des A und veräußert es an den gutgläubigen B. Für 200€ lässt B die defekten Bremsen des A austauschen. Hat A einen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe, wenn B Ersatz verlangt?
Dieb D stiehlt das Fahrrad des A. Für 200€ lässt B die defekten Bremsen des A austauschen. Hat A einen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe, wenn D Ersatz verlangt?
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