Auszug

Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 106 ff. BGB

Beschränkt geschäftsfähigBeschränkte Geschäftsfähigkeit

1.
Verstehen

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Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 106 ff. BGB

Rechtsfolgen: Geschäfte die einen rechtlichen Nachteil (z.B. Zahlungspflicht) für den beschränkt Geschäftsfähigen begründen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (vorherige Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung)

  • Lediglich rechtlich vorteilhaftes oder rechtlich neutrales Geschäft (weder vorteilhaft noch nachteilhaft) ohne Einwilligung
    • Wirksam

    • Auch rechtlich neutrales Geschäft zustimmungsfrei wirksam
      • Teleologische Reduktion des § 107 BGB, da kein Schutz nötig
      • Gedanke des § 165 BGB: Wenn schon Vertretung durch beschränkt geschäftsfähigen Vertreter möglich, muss er auch neutrale Geschäftige tätigen können

  • Rechtlich nachteilhaftes (nicht lediglich rechtlich vorteilhaftes) Geschäft ohne Einwilligung
    • Schwebend unwirksam, §§ 107 f. BGB
    • Bei Erteilung der Genehmigung ex tunc wirksam, § 108 I BGB
    • Bei Verweigerung der Genehmigung ex tunc endgültig unwirksam

      • Aufforderung zur Genehmigung durch Geschäftspartner möglich: Dann Genehmigung nur ihm ggü., § 108 II 1 BGB; Genehmigung wird als verweigert fingiert, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen erklärt wird, § 108 II 2 BGB

    • Wird Minderjähriger unbeschränkt geschäftsfähig ist er für Genehmigung zuständig, § 108 III BGB: Geschäft nicht automatisch wirksam, sondern muss durch ehemals Minderjährigen genehmigt werden

2.
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