Auszug
- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Geschäftsfähigkeit
Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 106 ff. BGB
Beschränkt geschäftsfähigBeschränkte Geschäftsfähigkeit
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Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 106 ff. BGB
Rechtsfolgen: Geschäfte die einen rechtlichen Nachteil (z.B. Zahlungspflicht) für den beschränkt Geschäftsfähigen begründen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (vorherige Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung)
- Lediglich rechtlich vorteilhaftes oder rechtlich neutrales Geschäft (weder vorteilhaft noch nachteilhaft) ohne Einwilligung
- Wirksam
- Auch rechtlich neutrales Geschäft zustimmungsfrei wirksam
- Teleologische Reduktion des § 107 BGB, da kein Schutz nötig
- Gedanke des § 165 BGB: Wenn schon Vertretung durch beschränkt geschäftsfähigen Vertreter möglich, muss er auch neutrale Geschäftige tätigen können
- Rechtlich nachteilhaftes (nicht lediglich rechtlich vorteilhaftes) Geschäft ohne Einwilligung
- Schwebend unwirksam, §§ 107 f. BGB
- Bei Erteilung der Genehmigung ex tunc wirksam, § 108 I BGB
- Bei Verweigerung der Genehmigung ex tunc endgültig unwirksam
- Aufforderung zur Genehmigung durch Geschäftspartner möglich: Dann Genehmigung nur ihm ggü., § 108 II 1 BGB; Genehmigung wird als verweigert fingiert, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen erklärt wird, § 108 II 2 BGB
- Wird Minderjähriger unbeschränkt geschäftsfähig ist er für Genehmigung zuständig, § 108 III BGB: Geschäft nicht automatisch wirksam, sondern muss durch ehemals Minderjährigen genehmigt werden
2.Wiederholen
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Frage
Welche Rechtsfolgen hat die beschränkte Geschäftsfähigkeit?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
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Frage 1
A ist sieben Jahre alt. Ohne seine Eltern zu fragen, kauft er sich mit Geld seiner Eltern ein Spielzeug. Als seine Eltern dies herausfinden, sind sie nicht begeistert. Ist der Kaufvertrag wirksam?
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Frage 2
A schickt seine siebenjährige Nichte N zum Bäcker, um in seinem Namen nach ihrem Belieben Brötchen bis zu 10€ zu kaufen. Ist der Kaufvertrag wirksam?
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