Auszug

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle, §§ 307-309 BGB

InhaltskontrolleKlauselverboteUnangemessene BenachteiligungTransparenzgebotGeneralklausel

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle, §§ 307-309 BGB

Prüfungsreihenfolge

  1. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, § 309 BGB
  2. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, § 308 BGB
  3. Generalklausel und Transparenzgebot, § 307 I, II BGB
    • Unangemessene Benachteiligung, § 307 I 1 BGB: Durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchgesetzt, ohne dessen Belange zu berücksichtigen und angemessenen Ausgleich zu gewähren
      • Im Zweifel anzunehmen, § 307 II BGB, wenn mit Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren oder wesentliche Rechte oder Pflichten aus der Natur des Vertrags so eingeschränkt, dass Vertragszweck gefährdet
    • Transparenzgebot, § 307 I 2 BGB: Unangemessene Benachteiligung auch, wenn Regelung nicht klar und verständlich
      • Bestimmtheitsgebot: Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen müssen so genau beschrieben sein, dass keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume, um zu verhindern, dass Vertragspartner von Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten
      • So klar und präzise wie möglich: Keine vermeidbaren Unklarheiten und Spielräume

    • Begriffe wie „unangemessene Benachteiligung“ immer definieren

  • Eselsbrücke: Prüfungsreihenfolge umgekehrt der Reihenfolge der gesetzlichen Normierung (erst § 309 BGB, dann § 308 BGB, dann § 307 BGB)
  • Im Assessorexamen (zweites Staatsexamen) viel mit Grüneberg arbeiten, nichts auswendig lernen

2.
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