Auszug

Rückabwicklung unwirksamer gegenseitiger Verträge, insb. Saldotheorie

Saldotheorie

1.
Verstehen

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Rückabwicklung unwirksamer gegenseitiger Verträge, insb. Saldotheorie

Rückabwicklung unwirksamer gegenseitiger Verträge führt zu unbilligem Ergebnis, wenn Sache beim Käufer zufällig untergegangen

  • Rspr., Saldotheorie: Einzelne Kondiktionsansprüche sind nur unselbständige Rechnungsposten deren Saldo einen einzigen Kondiktionsanspruch bildet (erst danach § 818 III BGB angewendet)

    1. Schritt: Ansprüche werden automatisch verrechnet (≠ Aufrechnung, die erklärt werden muss)
      • Saldierung von Amts wegen: Es ergibt sich ein einziger Bereicherungsanspruch
      • Erst in einem zweiten Schritt wird auf diesen Bereicherungsanspruch § 818 III BGB angewendet
    2. Schritt: Entreicherung Abzugsposten vom verbleibenden Bereicherungsanspruch
      • Sofern nach erstem Schritt Bereicherungsanspruch gegen den Entreicherten besteht, wird nun dessen Entreicherung vom Anspruch abgezogen
      • Maximal „auf null“: Kein negativer Saldo möglich

    • Im Ergebnis verbleibt regelmäßig ein Anspruch von null, sodass der Verkäufer den Kaufpreis behalten darf
    • Das Risiko des zufälligen Untergangs liegt dadurch richtigerweise beim Käufer
    • Beispielfall zur Saldotheorie s.u.

    • Saldotheorie gilt nur, wenn beide bereits geleistet haben
      • Zweikondiktionenlehre angewendet, wenn eine Partei vorgeleistet hat

    • Da Abweichung von Gesetzeswortlaut darf sich Saldotheorie auch nicht über Wertungen des BGB hinwegsetzen
      • Zweikondiktionenlehre angewendet bei
        • Eigenen nachteilhaften Geschäften von Minderjährigen
        • Arglistige Täuschung, § 123 BGB, und Wucher, § 138 BGB
        • Entreicherung aufgrund Sachmangels, für den bei gültigem Vertrag Verkäufer hätte einstehen müssen, Wertung des § 346 III Nr. 3 BGB

2.
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Frage

Welchen Lösungsansatz für die Rückabwicklung unwirksamer Verträge verfolgt die Saldotheorie? Wie funktioniert sie in zwei einfachen Schritten? In welchen Fällen wird die Saldotheorie nicht angewendet?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

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Frage 1

A verkauft B ein Handy im Wert von 500€. A ficht den Kaufvertrag später erfolgreich an. Leider wurde das Handy zu diesem Zeitpunkt bereits ohne Verschulden des B durch die C zerstört. Hat A einen Anspruch aus Bereicherungsrecht?

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