- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Bereicherungsrecht
Rückabwicklung unwirksamer gegenseitiger Verträge, insb. Saldotheorie
1.Verstehen
Rückabwicklung unwirksamer gegenseitiger Verträge, insb. Saldotheorie
Rückabwicklung unwirksamer gegenseitiger Verträge führt zu unbilligem Ergebnis, wenn Sache beim Käufer zufällig untergegangen
Rspr., Saldotheorie: Einzelne Kondiktionsansprüche sind nur unselbständige Rechnungsposten deren Saldo einen einzigen Kondiktionsanspruch bildet (erst danach § 818 III BGB angewendet)
Schritt: Ansprüche werden automatisch verrechnet (≠ Aufrechnung, die erklärt werden muss)
Saldierung von Amts wegen: Es ergibt sich ein einziger Bereicherungsanspruch
Erst in einem zweiten Schritt wird auf diesen Bereicherungsanspruch § 818 III BGB angewendet
Schritt: Entreicherung Abzugsposten vom verbleibenden Bereicherungsanspruch
Sofern nach erstem Schritt Bereicherungsanspruch gegen den Entreicherten besteht, wird nun dessen Entreicherung vom Anspruch abgezogen
Maximal „auf null“: Kein negativer Saldo möglich
Im Ergebnis verbleibt regelmäßig ein Anspruch von null, sodass der Verkäufer den Kaufpreis behalten darf
Das Risiko des zufälligen Untergangs liegt dadurch richtigerweise beim Käufer
Beispielfall zur Saldotheorie s.u.
Saldotheorie gilt nur, wenn beide bereits geleistet haben
Wenn eine Partei vorgeleistet hat, wird Zweikondiktionenlehre angewendet
Da Abweichung von Gesetzeswortlaut darf sich Saldotheorie auch nicht über Wertungen des BGB hinwegsetzen
Zweikondiktionenlehre angewendet bei
Eigenen nachteilhaften Geschäften von Minderjährigen
Arglistige Täuschung, § 123 BGB, und Wucher, § 138 BGB
Entreicherung aufgrund Sachmangels, für den bei gültigem Vertrag Verkäufer hätte einstehen müssen, Wertung des § 346 III Nr. 3 BGB
2.Wiederholen
Welchen Lösungsansatz für die Rückabwicklung unwirksamer Verträge verfolgt die Saldotheorie? Wie funktioniert sie in zwei einfachen Schritten? In welchen Fällen wird die Saldotheorie nicht angewendet?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A verkauft B ein Handy im Wert von 500€. A ficht den Kaufvertrag später erfolgreich an. Leider wurde das Handy zu diesem Zeitpunkt bereits ohne Verschulden des B durch die C zerstört. Hat A einen Anspruch aus Bereicherungsrecht?
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