- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Schadensersatz, §§ 989 ff. BGB
1.Verstehen
Schadensersatz, §§ 989 ff. BGB
Schadensersatz wegen unredlichen Besitzes, §§ 989 ff. BGB
- Vindikationslage im Zeitpunkt der schädigenden Handlung
- Besitzer nicht schutzwürdig durch EBV
- Nach Rechtshängigkeit, § 989 BGB
- Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb, §§ 989, 990 I 1 BGB: Analog § 932 II BGB mit Blick auf eigene Besitzberechtigtung
- Spätere positive Kenntnis, §§ 989, 990 I 2 BGB
- Verschlechterung / Untergang / Unmöglichkeit der Herausgabe
- Verschulden bzgl. Verschlechterung / Untergang / Unmöglichkeit der Herausgabe
2.Wiederholen
Unter welchen Voraussetzungen ist der Besitzer im EBV zum Schadensersatz verpflichtet?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Dieb D stiehlt das Fahrrad des A und veräußert es an den B, der genau weiß, dass es sich um Diebesgut handelt. Als B das Fahrrad nicht mehr gefällt, entsorgt er es in einer Schrottpresse. Kann A von B Schadensersatz verlangen?
Der unerkannt geisteskranke A vermietet B sein Fahrrad. Es ist vertraglich vereinbart, dass B das Rad nur für Stadtfahrten nutzt. Als B dennoch eine wilde Downhill-Fahrt unternimmt, für die das Rad nicht geeignet ist, kommt es zu einem Unfall und das Rad wird zerstört. Hat A gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz?
Der unerkannt geisteskranke A vermietet B sein Fahrrad, damit dieser es dem C vermieten kann. C verursacht grob fahrlässig einen Unfall, bei dem das Rad zerstört wird. Hat A einen Anspruch auf Schadensersatz ggü. C?
Der unerkannt geisteskranke A vermietet B sein Fahrrad. Es ist vertraglich vereinbart, dass B das Rad nur für Stadtfahrten nutzt. Als B dennoch eine wilde Downhill-Fahrt unternimmt, für die das Rad nicht geeignet ist, kommt es zu einem Unfall und das Rad wird zerstört. Hat A gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz?
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